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Mindestpreisvorschrift für Branntwein: Bundestag beschloss Präzisierung des § 106

Am 7. Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beschlossen.
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der neuen EG-Verbrauchsteuer- System-Richtlinie, mit der freiwillig ab April 2010 und obligatorisch spätestens ab 1. Januar 2011 das bisherige auf Papierbasis bestehende Beförderungssystem verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. Bier, Ethylalkohol, Spirituosen) auf ein EDV-Verfahren umgestellt werden wird (sog. EMCS-Verfahren, EMCS ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung Excice movement and controll system). Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde auch §106 Branntweinmonopolgesetz dahingehend ergänzt, dass die Mindestverkaufspreis- Vorschrift für Branntwein auch dann gilt, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden. Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine Präzisierung der Mindestpreisvorschrift. Diese Präzisierung war notwendig geworden, weil insbesondere gewerbliche Aufkäufer von Destillaten aus Abfindungsbrennereien seit Jahren erhebliche Abzüge vom Mindestpreis für die Reinigung des Rohdestillates vorgenommen haben. Diese Praxis verstieß schon immer gegen §106 Branntweinmonopolgesetz. Nach dem Bundestag muss jetzt der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, weil auch das Biersteuergesetz geändert wird und bekanntlich das Biersteuer- Aufkommen den Bundesländern zufließt. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 12.Juni 2009 dem Gesetz zustimmen. Sodann ist seine Verkündung im Bundesgesetzblatt geplant (voraussichtlich im Laufe des Monats Juli 2009). Während das Gesetz grundsätzlich erst am 1.April 2010 in Kraft tritt, wird die Änderung des §106 Branntweinmonopolgesetz bereits am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam, also voraussichtlich im Juli 2009.

Werner Albrecht, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bonn
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