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Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger: Gesundheitsbezogene Angaben unzulässig

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health- Claims-Verordnung“) regelt in der Europäischen Union erstmals umfassend die Verwendung von Werbeaussagen, mit denen einem Lebensmittel besondere Eigenschaften im Hinblick auf dessen Nährwert oder dessen Wert für die Gesundheit oder Ernährung zugesprochen werden. Die Verordnung bezieht sich dabei aber ausschließlich auf freiwillige Angaben.
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Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS), der hierzulande die Abstimmung lebensmittelchemischer Sachverhalte (u.a. einheitliche Standards bei Kontrollen, Untersuchungen und Untersuchungsprogrammen) zum Ziel hat, hat nun im Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nr.4/2009 eine Stellungnahme zum Thema „Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung bei alkoholhaltigen Getränken“ veröffentlicht. Darin heißt es u.a.: „Angaben wie ‘verdauungsfördernd’ oder ‘verdauungsanregend’ sind i.S. des Art.2 Abs.2 Nr.5 der VO (EG) Nr.1924/2006 zu beurteilen und daher.... grundsätzlich unzulässig. Traditionelle Bezeichnungen im Sinne des Erwägungsgrundes Nr.5 der VO (z.B. „Digestif“) bleiben davon unberührt.“ Auch Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden wie z.B. „appetit-anregend“, „wohltuend“ oder „bekömmlich“ lehnen die Sachverständigen ab. Darüberhinaus seien Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen und übermäßigen Verzehr von Alkohol zu verleiten, unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu prüfen. Ganz in diesem Sinne hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden, wonach der Begriff „bekömmlich“ weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwendet werden darf (Urteil 5K43/09.TR). Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich“ bei von ihr vertriebenen Weinen sowohl in der Etikettierung als in der Werbung verwenden wollte und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. In der Urteilsbegründung heißt es u.a., der Begriff „bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der VO (EG) Nr.1924/2006 dar. Derartige Angaben sind jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol verboten. „Bekömmlich“ stehe für leicht verträglich/ gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffes solle gegenüber dem Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein wenig Säure habe und daher besonders magenverträglich sei. Auch falle der Begriff „bekömmlich“ nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EGVerordnung für tradtionelle Bezeichnungen.
Red.
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