Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger: Gesundheitsbezogene Angaben unzulässig
Die Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 („Health-
Claims-Verordnung“) regelt
in der Europäischen Union
erstmals umfassend die Verwendung
von Werbeaussagen,
mit denen einem Lebensmittel
besondere Eigenschaften
im Hinblick auf
dessen Nährwert oder dessen
Wert für die Gesundheit
oder Ernährung zugesprochen
werden. Die Verordnung
bezieht sich dabei aber
ausschließlich auf freiwillige
Angaben.
- Veröffentlicht am
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer
Sachverständiger
der Länder und
des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
(ALS), der
hierzulande die Abstimmung
lebensmittelchemischer
Sachverhalte (u.a. einheitliche
Standards bei
Kontrollen, Untersuchungen
und Untersuchungsprogrammen)
zum Ziel hat, hat nun
im Journal für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Nr.4/2009 eine
Stellungnahme zum Thema
„Unzulässige gesundheitsbezogene
Werbung bei alkoholhaltigen
Getränken“ veröffentlicht.
Darin heißt es
u.a.: „Angaben wie ‘verdauungsfördernd’
oder ‘verdauungsanregend’
sind i.S. des
Art.2 Abs.2 Nr.5 der VO
(EG) Nr.1924/2006 zu beurteilen
und daher.... grundsätzlich
unzulässig. Traditionelle
Bezeichnungen im
Sinne des Erwägungsgrundes
Nr.5 der VO (z.B.
„Digestif“) bleiben davon
unberührt.“
Auch Verweise auf allgemeine,
nichtspezifische Vorteile
für die Gesundheit im
Allgemeinen oder das gesundheitliche
Wohlbefinden
wie z.B. „appetit-anregend“,
„wohltuend“ oder „bekömmlich“
lehnen die Sachverständigen
ab. Darüberhinaus
seien Angaben, die geeignet
sind, die Alkoholwirkung
zu verharmlosen und
zu einem regelmäßigen und
übermäßigen Verzehr von
Alkohol zu verleiten, unter
dem Gesichtspunkt der Irreführung
zu prüfen. Ganz in diesem Sinne hat
die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil
vom 23. April 2009 entschieden,
wonach der Begriff
„bekömmlich“ weder
bei der Etikettierung von
Wein noch bei der Werbung
für Wein verwendet werden
darf (Urteil 5K43/09.TR).
Der Entscheidung lag die
Klage einer Winzergenossenschaft
aus der Pfalz zugrunde,
die den Begriff
„bekömmlich“ bei von ihr
vertriebenen Weinen sowohl
in der Etikettierung als in
der Werbung verwenden
wollte und von dem Gericht
die Feststellung begehrt hat,
dass sie hierzu berechtigt ist.
In der Urteilsbegründung
heißt es u.a., der Begriff
„bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene
Angabe
i.S.d. Artikel 2 der VO (EG)
Nr.1924/2006 dar. Derartige
Angaben sind jedoch für
Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2%
vol verboten. „Bekömmlich“
stehe für leicht verträglich/
gut verdaulich und daher
gesund. Mit der Verwendung
dieses Begriffes solle
gegenüber dem Verbraucher
suggeriert werden, dass der
Wein wenig Säure habe und
daher besonders magenverträglich
sei. Auch falle der
Begriff „bekömmlich“ nicht
unter die Ausnahmevorschrift
der einschlägigen EGVerordnung
für tradtionelle
Bezeichnungen.
Red.
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