Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Alkoholverbot rechtswidrig
Mit seinem am 27. Juli 2009 verkündeten Urteil hat
der 1.Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (VGH) Bestimmungen in Polizeiverordnungen
der Stadt Freiburg über Alkoholverbote für unwirksam
erklärt.
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Diese hatte ein zunächst auf zwei Jahre
befristetes Alkoholverbot erlassen, wonach es auf den öffentlich
zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter
Freisitzflächen verboten ist, alkoholische Getränke zu
konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der
konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort
zu konsumieren. Das Verbot galt in den Nächten von Freitag
bis Montag, jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und
für die Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag. Wer hiergegen
verstößt, musste mit einem Bußgeld rechnen.
Nach Ansicht des VGH ist dieses Alkoholverbot von der
Generalermächtigung des Polizeigesetzes nicht gedeckt.
Diese erlaube eine selbst geringfügige Freiheitseinschränkung
durch Verordnung nur, wenn typischerweise
von jedem Normadressaten auch eine Gefahr ausgeht.
Die Feststellung einer Gefahr verlange eine abgesicherte
Prognose. Die enthemmende Wirkung von Alkohol
könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht
typischer Weise bei jedem, der der Norm unterliegt.
(http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1244595/index.html?ROOT=1153033).
Red.
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