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Verwaltungsvorschrift des BMF bald in Kraft? § 106 BranntwMonG (Reinigungsgebühr)

Das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009, das u.a. in seinem Artikel 2 auch das Branntweinmonopolgesetz ändert, ist am 21. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1870ff, verkündet worden.
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Bereits einen Tag nach der Verkündung ist die Neufassung des §106 Branntweinmonopolgesetz, der den Mindestpreis beim Verkauf von Alkohol oder Destillaten festlegt, in Kraft getreten. Die Neufassung des §106 Branntweinmonopolgesetz, der um Satz 2 ergänzt worden ist, lautet jetzt: „Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach §131 Abs.1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz1 gilt auch, wenn Kosten (z.B. Reinigungskosten) verrechnet werden.“ Bei der vorgenommenen Ergänzung handelt es sich um eine Präzisierung, die in der Praxis insbesondere beim Verkauf der in Abfindungsbrennereien erzeugten steuerfreien Überausbeuten an Händler und andere gewerbliche Aufkäufer von Bedeutung ist. In den letzten Jahren wurde der Mindestverkaufspreis von 13,03 Euro je Liter reiner Alkohol oftmals durch die Verrechnung von Reinigungsgebühren unterschritten. Nunmehr ist klar gestellt, dass Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer beim Verkauf ihres Alkohols oder ihrer Destillate an gewerbliche Aufkäufer den Mindestpreis von 13,03 Euro/l reiner Alkohol einhalten müssen.
W. Albrecht, BML
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