Verwaltungsvorschrift des BMF bald in Kraft? § 106 BranntwMonG (Reinigungsgebühr)
Das Vierte Gesetz zur Änderung
von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15. Juli
2009, das u.a. in seinem
Artikel 2 auch das Branntweinmonopolgesetz
ändert,
ist am 21. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt
Teil I, Seite
1870ff, verkündet worden.
- Veröffentlicht am
Bereits einen Tag nach der
Verkündung ist die Neufassung
des §106 Branntweinmonopolgesetz,
der den Mindestpreis
beim Verkauf von
Alkohol oder Destillaten
festlegt, in Kraft getreten.
Die Neufassung des §106
Branntweinmonopolgesetz,
der um Satz 2 ergänzt worden
ist, lautet jetzt: „Branntwein
zu Trinkzwecken und
Trinkbranntwein dürfen nicht
zu einem Preis angeboten,
gehandelt oder erworben
werden, der niedriger ist als
der Regelsatz nach §131
Abs.1, der am Tage des Angebots,
Handels oder Erwerbs
gilt. Satz1 gilt auch,
wenn Kosten (z.B. Reinigungskosten)
verrechnet
werden.“
Bei der vorgenommenen
Ergänzung handelt es sich
um eine Präzisierung, die in
der Praxis insbesondere
beim Verkauf der in Abfindungsbrennereien
erzeugten
steuerfreien Überausbeuten
an Händler und andere
gewerbliche Aufkäufer
von Bedeutung ist. In den
letzten Jahren wurde der
Mindestverkaufspreis von
13,03 Euro je Liter reiner Alkohol
oftmals durch die Verrechnung
von Reinigungsgebühren
unterschritten. Nunmehr
ist klar gestellt, dass
Abfindungsbrennereien und
Stoffbesitzer beim Verkauf
ihres Alkohols oder ihrer
Destillate an gewerbliche
Aufkäufer den Mindestpreis
von 13,03 Euro/l reiner Alkohol
einhalten müssen.
W. Albrecht, BML
W. Albrecht, BML
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.