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Erleichterung für Saisonarbeitskräfte: Vereinfachung bei der Steuerveranlagung

Künftig müssen Saisonarbeitskräfte keine Einkommensteuerveranlagung mehr durchführen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde und die Arbeitskraft weniger als 10 200 Euro verdient hat.
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Ein entsprechender Entwurf wurde Mitte Mai vom Bundeskabinett verabschiedet. „Damit haben sich unsere Bemühungen um weniger Bürokratieaufwand für Saisonarbeitskräfte gelohnt“, sagte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundeslandwirtschaftsministerin, Julia Klöckner. Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Die erst im vergangenen Jahr neu eingeführte Steuererklärungspflicht hätte für die Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft zu deutlich mehr bürokratischem Aufwand geführt. Nennenswerte Steuermehreinnahmen für den deutschen Staat wären dabei nicht erfolgt. Dagegen hätte sich der Aufwand für die Finanzämter erhöht. Denn für die Prüfung der Steuererklärungen wären Nachforschungen bis ins Ausland notwendig geworden.

Abwanderung verhindern
„Wir haben diesen Schritt jetzt korrigiert“, sagte Klöckner. Ein großer Teil der Saisonarbeitskräfte muss nun keine Veranlagung mehr durchführen. „Damit haben wir auch verhindert, dass ausländische Saisonarbeitskräfte aufgrund einer neuen, aufwändigen Verpflichtung in andere europäische Länder abwandern und die heimischen Betriebe ihren Bedarf nicht decken können“, so die Staatssekretärin. Um der sinkenden Zahl ausländischer Saisonarbeitnehmer zu begegnen, hatte die Bundesregierung seinerzeit beschlossen, die jährliche Höchstbeschäftigungsdau er für ausländische Saisonarbeitnehmer ab dem 1. Januar 2009 von vier auf sechs Monate zu erhöhen. Wie die Erfahrungen und die Zunahme der Zulassungszahlen im Jahr 2009 gezeigt haben, hat die Verlängerung der zulässigen Beschäftigungsdauer dazu beigetragen, die Voraussetzungen für die Gewinnung von Saisonarbeitskräften wieder zu verbessern. Daher haben die Bundesministerien BMAS und BMELV mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt Einvernehmen erzielt, die Eckpunkteregelung für die Zulassung der ausländischen Saisonarbeitskräfte unverändert für das Jahr 2010 zu verlängern.

Sozialversicherungspflicht abhängig vom Wohnland
Ob die Saisonarbeitnehmer dem Recht ihres Wohnlandes oder dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sind die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt und üben daneben eine Saisonarbeit in Deutschland aus, unterliegen sie auch für die in Deutschland ausgeübte Saisonarbeit grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes. Weitere Infos unter: www.bmelv.de/cln_172/DE/Landwirtschaft/Agrarsozialpolitik/sozialpolitik_node.html .
Red
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