Erleichterung für Saisonarbeitskräfte: Vereinfachung bei der Steuerveranlagung
Künftig müssen Saisonarbeitskräfte
keine Einkommensteuerveranlagung
mehr durchführen, wenn auf
der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag
eingetragen wurde
und die Arbeitskraft weniger
als 10 200 Euro verdient hat.
- Veröffentlicht am
Ein entsprechender Entwurf
wurde Mitte Mai vom Bundeskabinett
verabschiedet.
„Damit haben sich unsere
Bemühungen um weniger Bürokratieaufwand
für Saisonarbeitskräfte
gelohnt“, sagte
die Parlamentarische Staatssekretärin
bei der Bundeslandwirtschaftsministerin,
Julia
Klöckner.
Die neue Regelung gilt ab
dem Veranlagungszeitraum
2009. Die erst im vergangenen
Jahr neu eingeführte
Steuererklärungspflicht hätte
für die Saisonarbeitnehmer
in der Landwirtschaft
zu deutlich mehr bürokratischem
Aufwand geführt.
Nennenswerte Steuermehreinnahmen
für den deutschen
Staat wären dabei
nicht erfolgt. Dagegen hätte
sich der Aufwand für die Finanzämter
erhöht. Denn für
die Prüfung der Steuererklärungen
wären Nachforschungen
bis ins Ausland notwendig
geworden.
Abwanderung verhindern
„Wir haben diesen Schritt jetzt korrigiert“, sagte Klöckner. Ein großer Teil der Saisonarbeitskräfte muss nun keine Veranlagung mehr durchführen. „Damit haben wir auch verhindert, dass ausländische Saisonarbeitskräfte aufgrund einer neuen, aufwändigen Verpflichtung in andere europäische Länder abwandern und die heimischen Betriebe ihren Bedarf nicht decken können“, so die Staatssekretärin. Um der sinkenden Zahl ausländischer Saisonarbeitnehmer zu begegnen, hatte die Bundesregierung seinerzeit beschlossen, die jährliche Höchstbeschäftigungsdau er für ausländische Saisonarbeitnehmer ab dem 1. Januar 2009 von vier auf sechs Monate zu erhöhen. Wie die Erfahrungen und die Zunahme der Zulassungszahlen im Jahr 2009 gezeigt haben, hat die Verlängerung der zulässigen Beschäftigungsdauer dazu beigetragen, die Voraussetzungen für die Gewinnung von Saisonarbeitskräften wieder zu verbessern. Daher haben die Bundesministerien BMAS und BMELV mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt Einvernehmen erzielt, die Eckpunkteregelung für die Zulassung der ausländischen Saisonarbeitskräfte unverändert für das Jahr 2010 zu verlängern.
Sozialversicherungspflicht abhängig vom Wohnland
Ob die Saisonarbeitnehmer dem Recht ihres Wohnlandes oder dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sind die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt und üben daneben eine Saisonarbeit in Deutschland aus, unterliegen sie auch für die in Deutschland ausgeübte Saisonarbeit grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes. Weitere Infos unter: www.bmelv.de/cln_172/DE/Landwirtschaft/Agrarsozialpolitik/sozialpolitik_node.html .
Red
Abwanderung verhindern
„Wir haben diesen Schritt jetzt korrigiert“, sagte Klöckner. Ein großer Teil der Saisonarbeitskräfte muss nun keine Veranlagung mehr durchführen. „Damit haben wir auch verhindert, dass ausländische Saisonarbeitskräfte aufgrund einer neuen, aufwändigen Verpflichtung in andere europäische Länder abwandern und die heimischen Betriebe ihren Bedarf nicht decken können“, so die Staatssekretärin. Um der sinkenden Zahl ausländischer Saisonarbeitnehmer zu begegnen, hatte die Bundesregierung seinerzeit beschlossen, die jährliche Höchstbeschäftigungsdau er für ausländische Saisonarbeitnehmer ab dem 1. Januar 2009 von vier auf sechs Monate zu erhöhen. Wie die Erfahrungen und die Zunahme der Zulassungszahlen im Jahr 2009 gezeigt haben, hat die Verlängerung der zulässigen Beschäftigungsdauer dazu beigetragen, die Voraussetzungen für die Gewinnung von Saisonarbeitskräften wieder zu verbessern. Daher haben die Bundesministerien BMAS und BMELV mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar-Umwelt Einvernehmen erzielt, die Eckpunkteregelung für die Zulassung der ausländischen Saisonarbeitskräfte unverändert für das Jahr 2010 zu verlängern.
Sozialversicherungspflicht abhängig vom Wohnland
Ob die Saisonarbeitnehmer dem Recht ihres Wohnlandes oder dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sind die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt und üben daneben eine Saisonarbeit in Deutschland aus, unterliegen sie auch für die in Deutschland ausgeübte Saisonarbeit grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes. Weitere Infos unter: www.bmelv.de/cln_172/DE/Landwirtschaft/Agrarsozialpolitik/sozialpolitik_node.html .
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