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Verstoß gegen EU-Recht? Ungarn begünstigt Pálinka

Um der ungarischen Wirtschaft Impulse zu geben, hat die dortige Regierung einige Maßnahmen getroffen, zu denen u.a. auch Steuererleichterungen für den heimischen Pálinka zählen.
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Pálinka ist die ungarische Bezeichnung für Obstbrand. Die Bezeichnung Pálinka wurde in den Anhang III der Verordnung 110/2008 aufgenommen und ist hauptsächlich ungarischen Erzeugnissen vorbehalten. Durch ein am 22. 7. 2010 vom ungarischen Parlament verabschiedetes Gesetz wird Pàlinka nun auch steuerlich begünstigt. Pálinka, der für den Eigenbedarf hergestellt wird, ist jetzt bis zu einer Erzeugungsgrenze von 50 l steuerfrei. Bisher galt für Branntwein für den Eigenbedarf ein um 50 % gegenüber dem Regelsteuersatz reduzierter Steuersatz. Bemerkenswert ist dabei auch, dass dieser Branntwein zum Nullsatz nicht mehr in registrierten Brennereien hergestellt werden muss, sondern auch in gemieteten Brennereien gebrannt werden kann. Außerdem muss kein Nachweis geführt werden, dass es sich bei dem Brenngut um selbst gewonnenes Obst handelt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese neue Regelung einer EU-rechtlichen Nachprüfung standhält, denn nach der EU-Richtlinie 92/84 vom 19. 10. 1992 gilt gemäß deren Artikel 3 für Alkohol ein Mindeststeuersatz von 5,50 Euro. Außerdem sieht die EU-Richtlinie 92/83 vom 19. 10. 1992 in Artikel 22 Absatz 1 vor, dass der ermäßigte Steuersatz für kleine Brennereien nur um 50 % gegenüber dem Regelsteuersatz abweichen darf.
BOV
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