Verstoß gegen EU-Recht? Ungarn begünstigt Pálinka
Um der ungarischen Wirtschaft
Impulse zu geben,
hat die dortige Regierung
einige Maßnahmen getroffen,
zu denen u.a. auch
Steuererleichterungen für den
heimischen Pálinka zählen.
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Pálinka ist die ungarische
Bezeichnung für Obstbrand.
Die Bezeichnung Pálinka
wurde in den Anhang III der
Verordnung 110/2008 aufgenommen
und ist hauptsächlich
ungarischen Erzeugnissen
vorbehalten.
Durch ein am 22. 7. 2010
vom ungarischen Parlament
verabschiedetes Gesetz wird
Pàlinka nun auch steuerlich
begünstigt. Pálinka, der für
den Eigenbedarf hergestellt
wird, ist jetzt bis zu einer
Erzeugungsgrenze von 50 l
steuerfrei. Bisher galt für
Branntwein für den Eigenbedarf
ein um 50 % gegenüber
dem Regelsteuersatz reduzierter
Steuersatz. Bemerkenswert
ist dabei auch, dass
dieser Branntwein zum Nullsatz
nicht mehr in registrierten
Brennereien hergestellt
werden muss, sondern auch
in gemieteten Brennereien
gebrannt werden kann. Außerdem
muss kein Nachweis
geführt werden, dass es sich
bei dem Brenngut um selbst
gewonnenes Obst handelt.
Es erscheint wenig wahrscheinlich,
dass diese neue
Regelung einer EU-rechtlichen
Nachprüfung standhält,
denn nach der EU-Richtlinie
92/84 vom 19. 10. 1992 gilt
gemäß deren Artikel 3 für
Alkohol ein Mindeststeuersatz
von 5,50 Euro. Außerdem
sieht die EU-Richtlinie
92/83 vom 19. 10. 1992 in
Artikel 22 Absatz 1 vor, dass
der ermäßigte Steuersatz für
kleine Brennereien nur um
50 % gegenüber dem Regelsteuersatz
abweichen darf.
BOV
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