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Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV): Änderung geplant

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat einen Entwurf zur Änderung der „Alkoholhaltige Getränke-Verordnung“ (AGeV) vorgelegt. Danach soll § 9 AGeV, der die Verwendung geographischen Angaben bei Spirituosen regelt, konkretisiert werden.
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In einem neuen Absatz 2 soll klargestellt werden, dass auch geographische Angaben verwendet werden dürfen, die nicht im Anhang III genannt sind, wenn diese die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 der VO 110/2008 erfüllen. D.h. die Spirituose muss aus dem jeweils genannten Gebiet stammen und eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal muss auf den geographischen Ursprung zurückzuführen sein. In einem weiteren neuen Absatz soll nun klargestellt werden, dass ein Obstbrand, der aus einer kleineren geographischen Region innerhalb einer in Anhang III der VO 110/2008 genannten stammt und hierauf auf dem Etikett hingewiesen wird, den selben Qualitätsansprüchen unterliegt, wie die übergeordnete Region. Das bedeutet, dass z.B. ein Kirschwasser, das als „Oberkircher Kirschwasser“ gekennzeichnet ist, ebenfalls einen Mindestalkoholgehalt von 40 % vol einhalten muss wie „Schwarzwälder Kirschwasser“ und dass die Kirschen, aus denen dieses Kirschwasser gebrannt wurde, aus der Region Oberkirch stammen müssen.
BOV
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