Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV): Änderung geplant
Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
(BMELV) hat einen
Entwurf zur Änderung der
„Alkoholhaltige Getränke-Verordnung“
(AGeV) vorgelegt.
Danach soll § 9 AGeV, der die
Verwendung geographischen
Angaben bei Spirituosen regelt,
konkretisiert werden.
- Veröffentlicht am
In einem neuen Absatz 2
soll klargestellt werden, dass
auch geographische Angaben
verwendet werden dürfen, die
nicht im Anhang III genannt
sind, wenn diese die Voraussetzungen
von Artikel 15 Absatz
1 der VO 110/2008 erfüllen.
D.h. die Spirituose muss
aus dem jeweils genannten
Gebiet stammen und eine
bestimmte Qualität, das Ansehen
oder ein sonstiges
Merkmal muss auf den geographischen
Ursprung zurückzuführen
sein.
In einem weiteren neuen
Absatz soll nun klargestellt
werden, dass ein Obstbrand,
der aus einer kleineren geographischen
Region innerhalb
einer in Anhang III
der VO 110/2008 genannten
stammt und hierauf auf dem
Etikett hingewiesen wird,
den selben Qualitätsansprüchen
unterliegt, wie die übergeordnete
Region.
Das bedeutet, dass z.B. ein
Kirschwasser, das als „Oberkircher
Kirschwasser“ gekennzeichnet
ist, ebenfalls
einen Mindestalkoholgehalt
von 40 % vol einhalten muss
wie „Schwarzwälder Kirschwasser“
und dass die Kirschen,
aus denen dieses Kirschwasser
gebrannt wurde, aus der
Region Oberkirch stammen
müssen.
BOV
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