Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Verkaufsverbot für Alkoholika
Das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in Baden-
Württemberg verstößt nicht gegen die Verfassung.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm
eine gegen diese Regelung gerichtete Verfassungsbeschwerde
einer Tankstellenpächterin nicht zur Entscheidung
an.
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Seit Anfang März dürfen Tankstellen, Kioske und
Supermärkte im Südwesten – bisher bundesweit einzigartig
– zwischen 22 Uhr und 5 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen.
Mit der Regelung sollen Saufgelage von Jugendlichen
verhindert werden.
Das Verbot tangiere zwar die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers,
so die 2. Kammer des Ersten Senats. Dies
sei aber für das Gemeinwohl hinzunehmen, weil das Land
mit dem Gesetz zunehmende Straftaten in Verbindung mit
Alkohol eindämmen und Gesundheitsgefahren vorbeugen
wolle. Zahlreiche internationale Studien belegten, so die
Begründung des Gerichts, dass die „jederzeitige Verfügbarkeit
den exzessiven Konsum“ fördere.
Das Landesgesetz hat jedoch Lücken: Wenn Tankstellen
in ihrem Laden ein Bistro betreiben und eine Gaststättenerlaubnis
besitzen, können sie rund um die Uhr Alkohol
verkaufen. Einige Tankstellen haben ihre Öffnungszeiten
inzwischen eingeschränkt. Statt bis Mitternacht ließen sie
ihren Shop nur noch bis 22 Uhr auf. BOV
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