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Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Verkaufsverbot für Alkoholika

Das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in Baden- Württemberg verstößt nicht gegen die Verfassung. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine gegen diese Regelung gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin nicht zur Entscheidung an.
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Seit Anfang März dürfen Tankstellen, Kioske und Supermärkte im Südwesten – bisher bundesweit einzigartig – zwischen 22 Uhr und 5 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen. Mit der Regelung sollen Saufgelage von Jugendlichen verhindert werden. Das Verbot tangiere zwar die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, so die 2. Kammer des Ersten Senats. Dies sei aber für das Gemeinwohl hinzunehmen, weil das Land mit dem Gesetz zunehmende Straftaten in Verbindung mit Alkohol eindämmen und Gesundheitsgefahren vorbeugen wolle. Zahlreiche internationale Studien belegten, so die Begründung des Gerichts, dass die „jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum“ fördere. Das Landesgesetz hat jedoch Lücken: Wenn Tankstellen in ihrem Laden ein Bistro betreiben und eine Gaststättenerlaubnis besitzen, können sie rund um die Uhr Alkohol verkaufen. Einige Tankstellen haben ihre Öffnungszeiten inzwischen eingeschränkt. Statt bis Mitternacht ließen sie ihren Shop nur noch bis 22 Uhr auf. BOV
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