Kernobstalkohol aus Abfindungsbrennereien: Reinigungsbrände erlaubt
Die Reinigung von Abfindungsbränden darf gemäß
§ 29 Branntweinmonopolgesetz nur mit Zustimmung
der Bundesmonopolverwaltung durchgeführt werden.
Eine entsprechende Genehmigung wird seit 1987 Obstverschlussbrennereien
zur Verminderung oder Beseitigung
von Ethylcarbamat (EC) i.d.R. erteilt.
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Ähnliches
gilt auch für die Reinigung in Abfindungsbrennereien.
Die Verwaltungsvorschrift V 22 40 enthält die entsprechende
Regelung. Erlaubnisfrei ist die Reinigung von
selbst in der Brennerei hergestellten Destillaten, einer
Genehmigung durch das HZA bedarf es dagegen, wenn
nicht in der eigenen Brennerei hergestellter Alkohol gereinigt
werden soll (Beseitigung von EC). Eine Änderung
der Verwaltungsvorschrift V 22 40 erweitert die Voraussetzungen
für diese Reinigung außerhalb des Herstellungsbetriebes
nun.
Ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom
27. 01. 2012 sieht vor, dass künftig die Hauptzollämter
bei wirtschaftlichem Bedürfnis allen Anträgen auf Reinigung
von Abfindungsalkohol außerhalb des jeweiligen
Herstellungsbetriebes stattgeben können. Die bisher vorgesehene
Beschränkung solcher Genehmigungen auf
die Reinigung von Steinobstdestillaten zur Beseitigung
oder Verminderung von EC entfällt.
D.h. es kann künftig z.B. auch Kernobstalkohol zur
Verbesserung der Qualität einem Reinigungsbrand in
Abfindungsbrennereien unterzogen werden, auch wenn
der Alkohol in einer anderen Brennerei hergestellt
wurde.
BdO
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