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Kernobstalkohol aus Abfindungsbrennereien: Reinigungsbrände erlaubt

Die Reinigung von Abfindungsbränden darf gemäß § 29 Branntweinmonopolgesetz nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung durchgeführt werden. Eine entsprechende Genehmigung wird seit 1987 Obstverschlussbrennereien zur Verminderung oder Beseitigung von Ethylcarbamat (EC) i.d.R. erteilt.
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Ähnliches gilt auch für die Reinigung in Abfindungsbrennereien. Die Verwaltungsvorschrift V 22 40 enthält die entsprechende Regelung. Erlaubnisfrei ist die Reinigung von selbst in der Brennerei hergestellten Destillaten, einer Genehmigung durch das HZA bedarf es dagegen, wenn nicht in der eigenen Brennerei hergestellter Alkohol gereinigt werden soll (Beseitigung von EC). Eine Änderung der Verwaltungsvorschrift V 22 40 erweitert die Voraussetzungen für diese Reinigung außerhalb des Herstellungsbetriebes nun. Ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. 01. 2012 sieht vor, dass künftig die Hauptzollämter bei wirtschaftlichem Bedürfnis allen Anträgen auf Reinigung von Abfindungsalkohol außerhalb des jeweiligen Herstellungsbetriebes stattgeben können. Die bisher vorgesehene Beschränkung solcher Genehmigungen auf die Reinigung von Steinobstdestillaten zur Beseitigung oder Verminderung von EC entfällt. D.h. es kann künftig z.B. auch Kernobstalkohol zur Verbesserung der Qualität einem Reinigungsbrand in Abfindungsbrennereien unterzogen werden, auch wenn der Alkohol in einer anderen Brennerei hergestellt wurde.
BdO
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