Europäischer Gerichtshof (EuGH): „Bekömmlich“ ist bei Wein verboten
Der Streit darum, ob die
Angabe „bekömmlich“
auf dem Etikett eines Weines
stehen darf oder nicht, ist
nun in höchstrichterlicher
Instanz entschieden worden:
- Veröffentlicht am
Der Europäische Gerichtshofs
(EuGH) vertrat in seinem
Urteil vom 6. September
2012 (C-544/10) die Auffassung,
dass die Bezeichnung
‘bekömmlich’ nicht zur Weinkennzeichnung
verwendet
werden darf. Damit folgten
die Richter erwartungsgemäß
der Stellungnahme des
Generalanwalts, der im Begriff
„bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene
Angabe
i.S. der „Health-claims-Verordnung“
sieht (KB 7/12).
Seit 2006 gilt nach EURecht
ein generelles Verbot
von gesundheitsbezogenen
Angaben auf alkoholischen
Getränkenmit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 vol %,
um zu verhindern, dass die
Konsumgewohnheiten der
Verbraucher dadurch beeinflusst
werden. Mit der EuGH-Entscheidung
ist ein Rechtsstreit zu Ende
gegangen, der sich über drei
Jahre durch alle Instanzen
hingezogen hat.
Im Bundesland Rheinland-
Pfalz hatten die zuständigen
Überwachungsbehörden Produkte
der Winzergenossenschaft
Deutsches Weintor beanstandet,
die ihre Produkte
der Rebsorten Dornfelder sowie
weißer und grauer Burgunder
mit Verweis auf ihre
„sanfte Säure“ als „bekömmlich“
vermarktet hatte. Darauf
hin klagte die Winzergenossenschaft,
die damit argumentierte,
dass sich die
Bezeichnung „bekömmlich“
nur auf den geringen Säuregehalt
der Weine beziehe
und deshalb keinen Gesundheitsbezug
herstelle.
Das sehen die Gerichte
aber anders: Die EU-Verordnung
vom Dezember 2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben über
Lebensmittel erfordere eine
positive ernährungsbezogene
oder physiologische Wirkung,
die auf eine nachhaltige
Verbesserung des körperlichen
Zustandes abziele.
In diesem Zusammenhang
weist der EuGH insbesondere
darauf hin, dass alle Angaben,
die alkoholische Getränke
betreffen, frei von
jeder Mehrdeutigkeit sein
müssen, damit die Verbraucher
in der Lage sind, ihren
Konsum unter Berücksichtigung
aller sich daraus ergebenden
Gefahren zu regulieren
und auf diese Weise
ihre Gesundheit wirksam zu
schützen.
Selbst wenn die streitige
Angabe zuträfe, wäre sie
gleichwohl unvollständig.
Sie stellt nämlich eine bestimmte,
zur Erleichterung
der Verdauung geeignete Eigenschaft
heraus; verschwiegen
wird aber, dass ungeachtet
der guten Verdaulichkeit
die mit dem Konsum alkoholischer
Getränke zusammenhängenden
Gefahren keineswegs
beseitigt oder auch nur
begrenzt werden.
Red.
Red.
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