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Europäischer Gerichtshof (EuGH): „Bekömmlich“ ist bei Wein verboten

Der Streit darum, ob die Angabe „bekömmlich“ auf dem Etikett eines Weines stehen darf oder nicht, ist nun in höchstrichterlicher Instanz entschieden worden:
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Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) vertrat in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C-544/10) die Auffassung, dass die Bezeichnung ‘bekömmlich’ nicht zur Weinkennzeichnung verwendet werden darf. Damit folgten die Richter erwartungsgemäß der Stellungnahme des Generalanwalts, der im Begriff „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der „Health-claims-Verordnung“ sieht (KB 7/12). Seit 2006 gilt nach EURecht ein generelles Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben auf alkoholischen Getränkenmit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 vol %, um zu verhindern, dass die Konsumgewohnheiten der Verbraucher dadurch beeinflusst werden. Mit der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit zu Ende gegangen, der sich über drei Jahre durch alle Instanzen hingezogen hat. Im Bundesland Rheinland- Pfalz hatten die zuständigen Überwachungsbehörden Produkte der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor beanstandet, die ihre Produkte der Rebsorten Dornfelder sowie weißer und grauer Burgunder mit Verweis auf ihre „sanfte Säure“ als „bekömmlich“ vermarktet hatte. Darauf hin klagte die Winzergenossenschaft, die damit argumentierte, dass sich die Bezeichnung „bekömmlich“ nur auf den geringen Säuregehalt der Weine beziehe und deshalb keinen Gesundheitsbezug herstelle. Das sehen die Gerichte aber anders: Die EU-Verordnung vom Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel erfordere eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung, die auf eine nachhaltige Verbesserung des körperlichen Zustandes abziele. In diesem Zusammenhang weist der EuGH insbesondere darauf hin, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller sich daraus ergebenden Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen. Selbst wenn die streitige Angabe zuträfe, wäre sie gleichwohl unvollständig. Sie stellt nämlich eine bestimmte, zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft heraus; verschwiegen wird aber, dass ungeachtet der guten Verdaulichkeit die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden.
Red.
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