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Branntweinmonopolabschaffungsgesetz verabschiedet: Entwurf einer Anschlussregelung

Die Bundesregierung hat am 28. November 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) beschlossen. Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche Brennereien laufen Ende 2013 aus.
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Für Klein- und Obstbrennereien gibt es eine längere Übergangsfrist. Für sie soll das Branntweinmonopol erst im Jahr 2017 enden. Die Bundesregierung folgt mit dem Gesetzentwurf einer EU-Vorgabe. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft darüber hinaus mit der beschlossenen Anschlussregelung (Alkoholsteuergesetz) Rechts- und Planungssicherheit. Die neue gesetzliche Regelung schafft das ursprünglich von Kaiser Wilhelm II im Jahr 1918 errichtete Branntweinmonopol ab. Nach geltendem EU-Recht dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen gewähren, die – wie im Falle des Branntweinmonopols – an die Produktion einer Ware knüpfen (hier: den von den Brennereien produzierten Rohalkohol). Die EU hat nach einer ersten Ausnahmeregelung von 2004 bis 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol beschlossen. Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz beinhaltet den EU-Vorgaben entsprechende Auslaufregelungen für die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien bis Ende 2013 sowie für die Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer bis Ende 2017. Es beinhaltet auch die Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen sollen bleiben Das seit über 100 Jahren bestehende Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen würde mit Ablauf des 31. Dezember 2017 enden, wenn alle gesetzlichen Vorschriften über das Branntweinmonopol zu dem genannten Zeitpunkt ohne eine Anschlussregelung aufgehoben würden. Daher hat die Bundesregierung das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in den Entwurf des neuen Alkoholsteuergesetzes integriert. Mit dem Erhalt des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens trägt die Bundesregierung der ökologischen und kulturellen Bedeutung der Klein- und Obstbrennereien im ländlichen Raum Rechnung (Pflege der Kulturlandschaften; Erhalt der ökologisch wertvollen Streuobstwiesen). BMF.
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