Branntweinmonopolabschaffungsgesetz verabschiedet: Entwurf einer Anschlussregelung
Die Bundesregierung hat
am 28. November 2012
den Entwurf eines Gesetzes
zur Abschaffung des Branntweinmonopols
(Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)
beschlossen. Die staatlichen
Beihilfen für größere landwirtschaftliche
Brennereien
laufen Ende 2013 aus.
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Für
Klein- und Obstbrennereien
gibt es eine längere Übergangsfrist.
Für sie soll das
Branntweinmonopol erst im
Jahr 2017 enden. Die Bundesregierung
folgt mit dem
Gesetzentwurf einer EU-Vorgabe.
Der vorliegende Gesetzentwurf
schafft darüber hinaus
mit der beschlossenen
Anschlussregelung (Alkoholsteuergesetz)
Rechts- und
Planungssicherheit.
Die neue gesetzliche Regelung
schafft das ursprünglich
von Kaiser Wilhelm II im
Jahr 1918 errichtete Branntweinmonopol
ab.
Nach geltendem EU-Recht
dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich
keine staatlichen
Beihilfen gewähren, die – wie
im Falle des Branntweinmonopols
– an die Produktion
einer Ware knüpfen (hier:
den von den Brennereien produzierten
Rohalkohol).
Die EU hat nach einer ersten
Ausnahmeregelung von
2004 bis 2010 mit der Verordnung
(EU) Nr. 1234/2010
vom 15. Dezember 2010 die
letztmalige Verlängerung der
EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung
zur Gewährung
produktionsbezogener
Beihilfen nach dem deutschen
Branntweinmonopol
beschlossen.
Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
beinhaltet
den EU-Vorgaben entsprechende
Auslaufregelungen
für die landwirtschaftlichen
Verschlussbrennereien
bis Ende 2013 sowie für die
Abfindungsbrennereien und
Stoffbesitzer bis Ende 2017.
Es beinhaltet auch die Außerkraftsetzung
des Branntweinmonopolgesetzes
mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
Abfindungs- und
Stoffbesitzerbrennen
sollen bleiben
Das seit über 100 Jahren bestehende
Abfindungs- und
Stoffbesitzerbrennen würde
mit Ablauf des 31. Dezember
2017 enden, wenn alle gesetzlichen
Vorschriften über
das Branntweinmonopol zu
dem genannten Zeitpunkt
ohne eine Anschlussregelung
aufgehoben würden.
Daher hat die Bundesregierung
das Abfindungs- und
Stoffbesitzerbrennen auf der
Basis der derzeit geltenden
Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen
Regelungen in
den Entwurf des neuen Alkoholsteuergesetzes
integriert.
Mit dem Erhalt des Abfindungs-
und Stoffbesitzerbrennens
trägt die Bundesregierung
der ökologischen und
kulturellen Bedeutung der
Klein- und Obstbrennereien
im ländlichen Raum Rechnung
(Pflege der Kulturlandschaften;
Erhalt der ökologisch
wertvollen Streuobstwiesen).
BMF.
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