Mit Bezug auf die Health-Claims-Verordnung: Angabe „Digestif“ beanstandet
Die Lebensmittelüberwachung
hat einen Obstbrand
beanstandet, auf dessen
Etikett im Fließtext der
Begriff ‚Digestif‘ verwendet
wurde. In dem Gutachten
des Hessischen Landeslabors
Wiesbaden wird diese Beanstandung
wie folgt begründet:
- Veröffentlicht am
„Die Angabe ‚Digestif
(adjektivisch digestif)‘ ist
französischen Ursprungs und
bedeutet „die Verdauung anregendes/
förderndes alkoholisches
Getränk“ bzw. in adjektivischer
Form „verdauungsfördernd“.
Somit stellt
die Angabe ‚Digestif‘ eine gesundheitsbezogene
Angabe
im Sinne des Artikels 2 Absatz
2 Nr. 5 der VO Nr. 1924/
2006 dar.“
Man kann wohl davon ausgehen,
dass diese Beanstandung
im Zusammenhang mit
dem Urteil des EuGH zur Verwendung
des Begriffs „bekömmlich“
bei Wein steht.
Der EuGH sah darin eine
gesundheitsbezogene Angabe
i.S. der EU-Verordnung
Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene
Angaben (Health-
Claims-Verordnung). Solche
Angaben sind gemäß Artikel
4 Absatz 3 dieser Verordnung
bei Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 % vol. nicht erlaubt. Allerdings können laut
„Health-Claims-VO“ für Bezeichnungen,
die traditionell
zur Angabe von Eigenschaften
einer Kategorie von Lebensmitteln
oder Getränken
verwendet werden, auf Antrag
Ausnahmen zugelassen
werden. Dazu zählen im Fall
von Spirituosen die Angaben
‚Digestif‘, ‚Aperitif‘ oder auch
‚Magenbitter‘. Ein solcher Antrag
wird vom europäischen
Dachverband der Spirituosenindustrie
gestellt und es
kann mit einem positiven Bescheid
der EU-Kommission
gerechnet werden. Die Etikettierung und Bewerbung
eines Weins als „bekömmlich“
in Verbindung
mit dem Hinweis auf eine
„sanfte Säure“ ist wegen Verstoßes
gegen europäisches
Recht unzulässig (siehe oben
EuGH-Urteil). Das hat nun
das Bundesverwaltungsgericht
abschließend in Leipzig
am 14. Februar 2013 entschieden
(BVerwG 3 C 23.12) und
damit die Revision einer
rheinland-pfälzischen Winzergenossenschaft
zurückgewiesen.
Diese vermarktet
Weine, auf deren Etikett auf
ein besonderes Verfahren der
Säurereduzierung hingewiesen
und der Wein als „bekömmlich“
bezeichnet wird.
Die zuständige Aufsichtsbehörde
sah darin eine gesundheitsbezogene
Angabe und
beanstandete die Bezeichnung,
weil das Unionsrecht
solche Angaben verbiete.
Die Entscheidung der Vorinstanzen
(Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgericht)
wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt.
BdO/Red.
BdO/Red.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.