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Mit Bezug auf die Health-Claims-Verordnung: Angabe „Digestif“ beanstandet

Die Lebensmittelüberwachung hat einen Obstbrand beanstandet, auf dessen Etikett im Fließtext der Begriff ‚Digestif‘ verwendet wurde. In dem Gutachten des Hessischen Landeslabors Wiesbaden wird diese Beanstandung wie folgt begründet:
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„Die Angabe ‚Digestif (adjektivisch digestif)‘ ist französischen Ursprungs und bedeutet „die Verdauung anregendes/ förderndes alkoholisches Getränk“ bzw. in adjektivischer Form „verdauungsfördernd“. Somit stellt die Angabe ‚Digestif‘ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 5 der VO Nr. 1924/ 2006 dar.“ Man kann wohl davon ausgehen, dass diese Beanstandung im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH zur Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ bei Wein steht. Der EuGH sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health- Claims-Verordnung). Solche Angaben sind gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. nicht erlaubt. Allerdings können laut „Health-Claims-VO“ für Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe von Eigenschaften einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Dazu zählen im Fall von Spirituosen die Angaben ‚Digestif‘, ‚Aperitif‘ oder auch ‚Magenbitter‘. Ein solcher Antrag wird vom europäischen Dachverband der Spirituosenindustrie gestellt und es kann mit einem positiven Bescheid der EU-Kommission gerechnet werden. Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig (siehe oben EuGH-Urteil). Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht abschließend in Leipzig am 14. Februar 2013 entschieden (BVerwG 3 C 23.12) und damit die Revision einer rheinland-pfälzischen Winzergenossenschaft zurückgewiesen. Diese vermarktet Weine, auf deren Etikett auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet wird. Die zuständige Aufsichtsbehörde sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben verbiete. Die Entscheidung der Vorinstanzen (Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht) wurden nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
BdO/Red.
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