Endültiges Aus für das Branntweinmonopol: Abschaffungsgesetz passiert Bundesrat
Ohne Debatte hat der
Bundesrat am 3. Mai
2013 das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
gebilligt.
- Veröffentlicht am
Bekanntlich hatte der
Deutsche Bundestag bereits
am 21. März 2013 dieses Gesetz
mit der Zustimmung aller
im Bundestag vertretenen
Fraktionen beschlossen (siehe
auch KB 5/13). Damit ist das
parlamentarische Verfahren
zum Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
endgültig
abgeschlossen. Somit kann
das Gesetz in den kommenden
Wochen vom Bundespräsidenten
ausgefertigt, d.h.
unterzeichnet werden, nachdem
zuvor der federführende
Bundesminister der Finanzen
und die Bundeskanzlerin das
Gesetz unterschrieben haben
(sog. „Gegenzeichnung“), und
anschließend im Bundesgesetzblatt
verkündet werden.
In jedem Falle kann das
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
jetzt fristgerecht
und differenziert zum 1. Oktober
2013 bzw. zum 1. Januar
2018 in Kraft treten. Für landwirtschaftliche Kartoffel-
u. Getreide-Verschlussbrennereien
endet die Alkoholerzeugung
im Rahmen
des Branntweinmonopols zum
30. September 2013. Obstgemeinschaftsbrennereien,
Abfindungsbrennereien
sowie
Stoffbesitzer dürfen dagegen
im Rahmen des Branntweinmonopols
noch bis Ende 2017
Alkohol herstellen und ihn an
die Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein gegen
Erhalt eines Branntweinübernahmegeldes
abliefern.
Nach der Aufhebung des
Branntweinmonopolgesetzes
zum 31. Dezember 2017 werden
die bisherigen branntweinsteuerrechtlichen
Vorschriften
ab 1. Januar 2018
im neuen Alkoholsteuergesetz
fortgeführt. Die wichtigsten
Bestimmungen für Kleinund
Obstbrennereien finden
sich in den §§ 9 bis 12 des
Alkoholsteuergesetzes. Diese
sehen eine Fortführung des
steuerbegünstigten Abfindungs-
u. Stoffbesitzerbrennens
auch nach der Abschaffung
des Branntweinmonopols
im Großen und Ganzen
auf Basis der heute geltenden
Kriterien und Voraussetzungen
vor, wobei das Abfindungs-
und Stoffbesitzerbrennen
aus Gründen des
Gleichbehandlungsgebotes
auf ganz Deutschland ausgedehnt
wird. Stoffbesitzer
und Abfindungsbrennereien
erhalten u.a. weiterhin steuerfreie
Überausbeuten und die
Steuersatzermäßigung (Alk.
steuersatz: 10,22 Euro/l r. A.
gegenüber dem Regelsatz von
13,03 Euro/l r. A.).
Das neue Alkoholsteuergesetz einschließlich der amtlichen Begründung (Bundestags-Drucksache 17/12301 vom 6. Februar 2013) kann unter dem Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/123/1712301.pdf herunter geladen und ausgedruckt werden.
Werner Albrecht, Meckenheim
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.