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Endültiges Aus für das Branntweinmonopol: Abschaffungsgesetz passiert Bundesrat

Ohne Debatte hat der Bundesrat am 3. Mai 2013 das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz gebilligt.
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Bekanntlich hatte der Deutsche Bundestag bereits am 21. März 2013 dieses Gesetz mit der Zustimmung aller im Bundestag vertretenen Fraktionen beschlossen (siehe auch KB 5/13). Damit ist das parlamentarische Verfahren zum Branntweinmonopolabschaffungsgesetz endgültig abgeschlossen. Somit kann das Gesetz in den kommenden Wochen vom Bundespräsidenten ausgefertigt, d.h. unterzeichnet werden, nachdem zuvor der federführende Bundesminister der Finanzen und die Bundeskanzlerin das Gesetz unterschrieben haben (sog. „Gegenzeichnung“), und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In jedem Falle kann das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz jetzt fristgerecht und differenziert zum 1. Oktober 2013 bzw. zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Für landwirtschaftliche Kartoffel- u. Getreide-Verschlussbrennereien endet die Alkoholerzeugung im Rahmen des Branntweinmonopols zum 30. September 2013. Obstgemeinschaftsbrennereien, Abfindungsbrennereien sowie Stoffbesitzer dürfen dagegen im Rahmen des Branntweinmonopols noch bis Ende 2017 Alkohol herstellen und ihn an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gegen Erhalt eines Branntweinübernahmegeldes abliefern. Nach der Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes zum 31. Dezember 2017 werden die bisherigen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften ab 1. Januar 2018 im neuen Alkoholsteuergesetz fortgeführt. Die wichtigsten Bestimmungen für Kleinund Obstbrennereien finden sich in den §§ 9 bis 12 des Alkoholsteuergesetzes. Diese sehen eine Fortführung des steuerbegünstigten Abfindungs- u. Stoffbesitzerbrennens auch nach der Abschaffung des Branntweinmonopols im Großen und Ganzen auf Basis der heute geltenden Kriterien und Voraussetzungen vor, wobei das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes auf ganz Deutschland ausgedehnt wird. Stoffbesitzer und Abfindungsbrennereien erhalten u.a. weiterhin steuerfreie Überausbeuten und die Steuersatzermäßigung (Alk. steuersatz: 10,22 Euro/l r. A. gegenüber dem Regelsatz von 13,03 Euro/l r. A.).

Das neue Alkoholsteuergesetz einschließlich der amtlichen Begründung (Bundestags-Drucksache 17/12301 vom 6. Februar 2013) kann unter dem Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/123/1712301.pdf herunter geladen und ausgedruckt werden.

Werner Albrecht, Meckenheim

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