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Neue Durchführungsverordnung aus Brüssel: Regelungen für Anspielungen & Co.

Der Spirituosenausschuss bei der EU-Kommission hat sich auf eine „Verordnung mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben bei Spirituosen“ (DVO) geeinigt.
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Es ist davon auszugehen, dass die Kommission nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungsfrist (Regelungsausschussverfahren) den vorliegenden Rechtstext als Verordnung erlassen kann. Die wichtigsten Punkte und auch die eigentlichen Auslöser für die neue Durchführungsverordnung (DVO) waren die ungeklärten Fragen bei der Verwendung von „zusammengesetzten Begriffen“ und „Anspielungen“ auf geschützte Bezeichnungen.

Zusammengesetzte Begriffe
Um einen „zusammengesetzten Begriff“ handelt es sich, wenn ein geschützter Begriff des Anhangs II der Verordnung 110/2008 (z.B. Rum, Whisky, Wodka, Kirschwasser) mit dem Namen eines Lebensmittels (z.B. Apfel, Feige, Kuchen, Praline) oder mit dem Begriff „Likör“ kombiniert wird. Sowohl zusammengesetzte Begriffe als auch Anspielungen sind grundsätzlich möglich, allerdings müssen bestimmte Kennzeichnungsbedingungen eingehalten werden.

Das Wort „Spirituose“ darf in einem zusammengesetzten Begriff nicht verwendet werden („Whisky-Spirituose“, „Spirituose mit Rum“).

Ein zusammengesetzter Begriff ersetzt die Verkehrsbezeichnung nicht. Es muss also immer zusätzlich entweder die Angabe „Likör“ (wenn also der Zuckergehalt entsprechend hoch ist) oder die Angabe „Spirituose“ (in allen anderen Fällen) auf dem Etikett angebracht werden.

Ein zusammengesetzter Begriff muss in Buchstaben gleicher Schriftart, -größe und -farbe geschrieben sein. Er darf nicht durch andere schriftliche oder bildliche Elemente unterbrochen werden, die Schrift darf nicht größer sein als die Verkehrsbezeichnung „Likör“ bzw. „Spirituose“. Diese darf auch auf dem Rückenetikett angebracht werden.

Der gesamte Alkohol muss von der Spirituose stammen, die in dem zusammengesetzten Begriff genannt wird.

Anspielungen
Um eine „Anspielung“ handelt es sich, wenn direkt (z.B. „Verfeinert mit Kirschwasser“) oder indirekt (z.B. durch Bilder) auf eine Spirituosenkategorie oder eine geographische Angabe außerhalb eines zusammengesetzten Begriffs hingewiesen wird. Die „Anspielung“ darf nicht in der selben Zeile wie die Verkehrsbezeichnung erscheinen.
BdO
(Ausführlicher Beitrag folgt. Red.)

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