Neue Durchführungsverordnung aus Brüssel: Regelungen für Anspielungen & Co.
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Zusammengesetzte Begriffe
Um einen „zusammengesetzten Begriff“ handelt es sich, wenn ein geschützter Begriff des Anhangs II der Verordnung 110/2008 (z.B. Rum, Whisky, Wodka, Kirschwasser) mit dem Namen eines Lebensmittels (z.B. Apfel, Feige, Kuchen, Praline) oder mit dem Begriff „Likör“ kombiniert wird. Sowohl zusammengesetzte Begriffe als auch Anspielungen sind grundsätzlich möglich, allerdings müssen bestimmte Kennzeichnungsbedingungen eingehalten werden.
Das Wort „Spirituose“ darf in einem zusammengesetzten Begriff nicht verwendet werden („Whisky-Spirituose“, „Spirituose mit Rum“).
Ein zusammengesetzter Begriff ersetzt die Verkehrsbezeichnung nicht. Es muss also immer zusätzlich entweder die Angabe „Likör“ (wenn also der Zuckergehalt entsprechend hoch ist) oder die Angabe „Spirituose“ (in allen anderen Fällen) auf dem Etikett angebracht werden.
Ein zusammengesetzter Begriff muss in Buchstaben gleicher Schriftart, -größe und -farbe geschrieben sein. Er darf nicht durch andere schriftliche oder bildliche Elemente unterbrochen werden, die Schrift darf nicht größer sein als die Verkehrsbezeichnung „Likör“ bzw. „Spirituose“. Diese darf auch auf dem Rückenetikett angebracht werden.
Der gesamte Alkohol muss
von der Spirituose stammen,
die in dem zusammengesetzten
Begriff genannt wird.
Anspielungen
Um eine „Anspielung“ handelt
es sich, wenn direkt (z.B.
„Verfeinert mit Kirschwasser“)
oder indirekt (z.B. durch Bilder)
auf eine Spirituosenkategorie
oder eine geographische
Angabe außerhalb eines
zusammengesetzten Begriffs
hingewiesen wird. Die „Anspielung“
darf nicht in der selben
Zeile wie die Verkehrsbezeichnung
erscheinen.
BdO
(Ausführlicher Beitrag folgt. Red.)
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