Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

EU-Spirituosenverordnung: Kommission plant Überarbeitung

Die EU-Kommission hat einen Entwurf zur erneuten Novellierung der EUSpirituosenverordnung vorgelegt. Damit soll das europäische Spirituosenrecht seit 1989 (VO 1576/89) und 2008 (VO 110/2008) erneut überarbeitet werden. Der Grund hierfür ist, dass aufgrund des sog. Lissabon- Vertrages das bestehende EU-Recht, u.a. auch aus dem Agrarbereich, wozu das Spirituosenrecht gehört, an die neuen Verfahrensregelungen angepasst werden muss.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:
Alkohol aus Nebenprodukten? Die Überarbeitung des bestehenden Rechts wird wiederum – wie bereits im Jahr 2008 – dazu genutzt, auch einige inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Diese betreffen u.a. folgende Punkte:

Die Voraussetzungen für die Herstellung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollen erweitert werden. Bisher gilt, dass dieser nur aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen i.S. des Anhangs I zum EG-Vertrag verwendet werden können. Dies bedeutet, dass der Alkohol nur unmittelbar aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder aus solchen der ersten Verarbeitungsstufe hergestellt werden kann. Diese Bezugnahme auf den Anhang I des EG-Vertrages entfällt, so dass künftig Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs auch aus Erzeugnissen der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungsstufe (z.B. als Nebenprodukt bei der Herstellung anderer Lebensmittel) gewonnen werden könnte.

Der Anhang III der VO 110/2008, in dem bisher die geschützten geographischen Angaben aufgeführt sind, entfällt. An dessen Stelle soll ein elektronisches Register treten, welches flexibler an eventuelle Veränderungen, also z.B. Streichungen oder Ergänzungen durch neue geographische Angaben, angepasst werden kann. Die bisher im Anhang III der VO 110/2008 aufgeführten geographischen Angaben werden automatisch in dieses Register überführt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für sie spätestens bis 20. Februar 2015 eine technische Unterlage, in der die Besonderheiten dieser geographischen Angabe aufgelistet sind, bei der EU-Kommission eingereicht wurde.

Die neuen Bestimmungen über zusammengesetzte Begriffe, die kürzlich beschlossen und in der Durchführungsverordnung 716/2013 vom 25. Juli 2013 veröffentlicht wurden (siehe auch KB 9 und 10/2013), sollen in die neue Verordnung integriert werden. Es ist damit zu rechnen, dass diese Rechtsänderung dazu genutzt werden wird, erneut kleine Änderungen des EU-Spirituosenrechts vorzunehmen.
BdO

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren