EU-Spirituosenverordnung: Kommission plant Überarbeitung
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Die Voraussetzungen für die Herstellung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollen erweitert werden. Bisher gilt, dass dieser nur aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen i.S. des Anhangs I zum EG-Vertrag verwendet werden können. Dies bedeutet, dass der Alkohol nur unmittelbar aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder aus solchen der ersten Verarbeitungsstufe hergestellt werden kann. Diese Bezugnahme auf den Anhang I des EG-Vertrages entfällt, so dass künftig Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs auch aus Erzeugnissen der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungsstufe (z.B. als Nebenprodukt bei der Herstellung anderer Lebensmittel) gewonnen werden könnte.
Der Anhang III der VO 110/2008, in dem bisher die geschützten geographischen Angaben aufgeführt sind, entfällt. An dessen Stelle soll ein elektronisches Register treten, welches flexibler an eventuelle Veränderungen, also z.B. Streichungen oder Ergänzungen durch neue geographische Angaben, angepasst werden kann. Die bisher im Anhang III der VO 110/2008 aufgeführten geographischen Angaben werden automatisch in dieses Register überführt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für sie spätestens bis 20. Februar 2015 eine technische Unterlage, in der die Besonderheiten dieser geographischen Angabe aufgelistet sind, bei der EU-Kommission eingereicht wurde.
Die neuen Bestimmungen
über zusammengesetzte Begriffe,
die kürzlich beschlossen
und in der Durchführungsverordnung
716/2013
vom 25. Juli 2013 veröffentlicht
wurden (siehe auch
KB 9 und 10/2013), sollen in
die neue Verordnung integriert
werden.
Es ist damit zu rechnen,
dass diese Rechtsänderung
dazu genutzt werden wird,
erneut kleine Änderungen
des EU-Spirituosenrechts
vorzunehmen.
BdO
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