Agrarmarktstrukturverordnung in Kraft getreten: Künftig auch EO’s für Agraralkohol
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Mindestens fünf
Mitglieder
Zu den Anerkennungsvoraussetzungen
für Agraralkohol-
Erzeugerorganisationen
(EO’s) zählen u.a. die Verpflichtung,
eine Satzung zu
erlassen, die Mindestmitgliederzahl
einer EO von 5 Mitgliedern
und die Verpflichtung,
mindestens 90 % der
erzeugten Agrarprodukte an
die EO abzuliefern.
Für den Erzeugnisbereich
„landwirtschaftlicher Ethylalkohol“
wurden Ausnahmeregelungen
von den Anerkennungsgrundsätzen
erlassen.
Diese lehnen sich überwiegend
an die bisher für
landwirtschaftliche Kartoffel-
und Getreide-Verschlussbrennereien
sowie für Obstgemeinschaftsbrennereien
und Abfindungsbrennereien
geltenden branntweinmonopolrechtlichen
Bestimmungen
an.
So ist ausdrücklich eine
Ausnahme zum Rohalkohol
festgelegt. Rohalkohol ist rein
rechtlich nach der Systematik
der Kombinierten Nomenklatur
kein (geruchs- und
geschmackneutraler) Ethylalkohol
landwirtschaftlichen
Ursprungs, weil Rohalkohol
noch sensorische Eigenschaften
der landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnisse aufweist.
Rohalkoholerzeuger
können EO-Mitglied
werden
Die Ausnahmeregelung stellt
klar, dass Rohalkohol, der
zu (neutralem) „Ethylalkohol“
weiterverarbeitet wird,
als „Ethylalkohol“ gilt. Damit
können Erzeuger von Rohalkohol
Mitglied einer EO für
landwirtschaftlichen Ethylalkohol
werden.
Sonderregelung für
Obstgemeinschafts-
Brennereien
Schließlich ist in der AgrarMSV
auch eine Sonderregelung
für die heutigen
Obstgemeinschaftsbrennereien
vorgesehen. Um Obstgemeinschaftsbrennereien,
die einen Zusammenschluss
von Obstlandwirten darstellen
und gemeinsam eine Verschlussbrennerei
betreiben,
zu ermöglichen, unter Beibehaltung
der jetzigen Mitgliederstruktur
künftig als Erzeugerorganisation
für Agraralkohol
weiter zu existieren,
erlaubt § 17 AgrarMSV, dass
Landwirte, die keinen Ethylalkohol,
sondern lediglich
Agrarrohstoffe erzeugen, Mitglied
einer EO für Agraralkohol
sein können.
Wer sich genauer informierem
möchte, kann den genauen
Gesetzestext der AgrarMSV
unter http://www.
gesetze-im-internet.de nachlesen.
Ein Beitrag über Auswirkungen
und Möglichkeiten,
die die AgrarMSV den Brennereibetrieben
bei der Alkoholvermarktung
eröffnet, ist
für die nächste Ausgabe der
Kleinbrennerei vorgesehen.
Red.
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