Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Agrarmarktstrukturverordnung in Kraft getreten: Künftig auch EO’s für Agraralkohol

Mit dem Inkrafttreten der Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) am 29. November 2013 können die Bundesländer bzw. die in den Bundesländern hierfür zuständigen Behörden jetzt erstmals auch für den Erzeugnisbereich „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ (landwirtschaftlicher Ethylalkohol oder Agraralkohol) Erzeugerorganisationen anerkennen. Nach dem früher geltenden alten Marktstrukturgesetz war dies rechtlich nicht möglich.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Mindestens fünf Mitglieder
Zu den Anerkennungsvoraussetzungen für Agraralkohol- Erzeugerorganisationen (EO’s) zählen u.a. die Verpflichtung, eine Satzung zu erlassen, die Mindestmitgliederzahl einer EO von 5 Mitgliedern und die Verpflichtung, mindestens 90 % der erzeugten Agrarprodukte an die EO abzuliefern. Für den Erzeugnisbereich „landwirtschaftlicher Ethylalkohol“ wurden Ausnahmeregelungen von den Anerkennungsgrundsätzen erlassen. Diese lehnen sich überwiegend an die bisher für landwirtschaftliche Kartoffel- und Getreide-Verschlussbrennereien sowie für Obstgemeinschaftsbrennereien und Abfindungsbrennereien geltenden branntweinmonopolrechtlichen Bestimmungen an. So ist ausdrücklich eine Ausnahme zum Rohalkohol festgelegt. Rohalkohol ist rein rechtlich nach der Systematik der Kombinierten Nomenklatur kein (geruchs- und geschmackneutraler) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, weil Rohalkohol noch sensorische Eigenschaften der landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse aufweist.

Rohalkoholerzeuger können EO-Mitglied werden
Die Ausnahmeregelung stellt klar, dass Rohalkohol, der zu (neutralem) „Ethylalkohol“ weiterverarbeitet wird, als „Ethylalkohol“ gilt. Damit können Erzeuger von Rohalkohol Mitglied einer EO für landwirtschaftlichen Ethylalkohol werden.

Sonderregelung für Obstgemeinschafts- Brennereien
Schließlich ist in der AgrarMSV auch eine Sonderregelung für die heutigen Obstgemeinschaftsbrennereien vorgesehen. Um Obstgemeinschaftsbrennereien, die einen Zusammenschluss von Obstlandwirten darstellen und gemeinsam eine Verschlussbrennerei betreiben, zu ermöglichen, unter Beibehaltung der jetzigen Mitgliederstruktur künftig als Erzeugerorganisation für Agraralkohol weiter zu existieren, erlaubt § 17 AgrarMSV, dass Landwirte, die keinen Ethylalkohol, sondern lediglich Agrarrohstoffe erzeugen, Mitglied einer EO für Agraralkohol sein können. Wer sich genauer informierem möchte, kann den genauen Gesetzestext der AgrarMSV unter http://www. gesetze-im-internet.de nachlesen. Ein Beitrag über Auswirkungen und Möglichkeiten, die die AgrarMSV den Brennereibetrieben bei der Alkoholvermarktung eröffnet, ist für die nächste Ausgabe der Kleinbrennerei vorgesehen.

Red.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren