Einvernehmliche Lösung mit Italien gesucht: Flaschenabfüllung für Grappa
Die von Italien geplante Verpflichtung, dass „Grappa“
nur noch dann außerhalb von Italien verbracht
werden darf, wenn dieser in Italien abgefüllt wurde,
wird verschoben (siehe auch KB 9/2013).
- Veröffentlicht am
Dies ist das
Ergebnis eines Gesprächs zwischen dem Staatssekretär
im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Dr. Robert Kloos, und dem italienischen
Botschafter in Berlin. In der obligatorischen
Flaschenabfüllung sieht Deutschland einen Verstoß
gegen EU-Recht. Grundsätzlich ist es zwar möglich, bei
Agrarprodukten oder Lebensmitteln mit einer geographischen
Angabe zur Sicherung der Qualität vorzuschreiben,
dass diese nur dann außerhalb des geschützten
geographischen Gebietes verbracht werden dürfen,
wenn sie abgepackt oder abgefüllt sind. Rechtlich
zweifelhaft ist dies aber, wenn das geographische Gebiet
sehr groß und z.B. einen ganzen Mitgliedstaat umfasst,
da es dann nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
u.U. sehr weite Transport von Süd- nach Norditalien für
die Qualität unschädlich sein soll, ein Verbringen über
eine deutlich kürzere Strecke über die Grenze in einen
anderen Mitgliedstaat dagegen nicht. Bis zum 1. Juli
2014 soll nun eine einvernehmliche Lösung zwischen
Deutschland und Italien gefunden werden.
BdO
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