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Einvernehmliche Lösung mit Italien gesucht: Flaschenabfüllung für Grappa

Die von Italien geplante Verpflichtung, dass „Grappa“ nur noch dann außerhalb von Italien verbracht werden darf, wenn dieser in Italien abgefüllt wurde, wird verschoben (siehe auch KB 9/2013).
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Dies ist das Ergebnis eines Gesprächs zwischen dem Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Robert Kloos, und dem italienischen Botschafter in Berlin. In der obligatorischen Flaschenabfüllung sieht Deutschland einen Verstoß gegen EU-Recht. Grundsätzlich ist es zwar möglich, bei Agrarprodukten oder Lebensmitteln mit einer geographischen Angabe zur Sicherung der Qualität vorzuschreiben, dass diese nur dann außerhalb des geschützten geographischen Gebietes verbracht werden dürfen, wenn sie abgepackt oder abgefüllt sind. Rechtlich zweifelhaft ist dies aber, wenn das geographische Gebiet sehr groß und z.B. einen ganzen Mitgliedstaat umfasst, da es dann nicht nachvollziehbar ist, weshalb der u.U. sehr weite Transport von Süd- nach Norditalien für die Qualität unschädlich sein soll, ein Verbringen über eine deutlich kürzere Strecke über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat dagegen nicht. Bis zum 1. Juli 2014 soll nun eine einvernehmliche Lösung zwischen Deutschland und Italien gefunden werden.
BdO
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