Verstöße gegen EU-Recht: Italienischer Grappa, ungarischer Palinka
Die EU-Kommission hat
nun zu einer Technischen
Unterlage (TU), die
Italien für „Grappa“ vorgelegt
hatte, Stellung genommen.
- Veröffentlicht am
Diese TU sieht vor, dass
ein Tresterbrand mit der
Bezeichnung „Grappa“ nur
dann außerhalb von Italien
verbracht werden kann,
wenn er in Italien abgefüllt
wurde. Diese Regelung hält
die Kommission für unzulässig
und sieht darin einen Verstoß
gegen den EU-Vertrag.
Italien hatte die obligatorische
Flaschenabfüllung damit
gerechtfertigt, dass durch
das Verbringen von „Grappa“
in Tanks und dessen Abfüllung
außerhalb Italiens die
Gefahr bestehe, dass die
strengen Voraussetzungen
für die Verwendung der Bezeichnung
„Grappa“ dadurch
umgangen werden könnten.
Dazu stellt die Kommission
fest, dass die Kontrollen
von Lebensmitteln in allen
Mitgliedstaaten gleich seien.
Deshalb könne das Argument,
beim Transport von
„Grappa“ von der Brennerei
zu dem Abfüllbetrieb innerhalb
Italiens sei die Sicherheit
dafür, dass die Produktbestimmungen
eingehalten
werden, gewährleistet, beim
Transport zu einem Abfüllbetrieb
in einem anderen Mitgliedstaat
jedoch nicht, nicht
akzeptiert werden.
Die für diese These vorgelegte
Begründung wurde
als „schwach“ bewertet. Die
Kommission betont, dass mit
der Abfüllung zusammenhängende
Restriktionen angemessen
gerechtfertigt werden
müssen. Sie werde darauf
achten, dass der freie
Warenverkehr nicht grundlos
eingeschränkt werde.
Die Verpflichtung, „Grappa“
müsse ausschließlich in
Italien abgefüllt werden,
müsse daher wieder aus der von Italien vorgelegten TU
entfernt werden.
Ob Italien an der obligatorischen
Abfüllung von
„Grappa“ innerhalb von Italien
trotz der klaren Positionierung
der EU-Kommission
festhalten und den EuGH anrufen
wird, ist z.Zt. noch
nicht bekannt.
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