Abschließende Obst-Rohstoffliste: Unechte Brände und Geiste
Seit dem 29. April 2014 dürfen Obstgeiste in der Europäischen Union u.a. auch aus Sanddorn und Zitrusfrüchten hergestellt und zulässigerweise unter der Verkehrsbezeichnung „-geist“ (z.B. Sanddorngeist) vermarktet werden.
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Die Kommissionsverordnung(EU) Nr. 426/2014 (veröffentlicht im EU-Amtsblatt,L 125 vom 26. April 2014, S. 55) ändert die Rohstoffliste für die Kategorie der „unechten“ Obstbrände (durch Mazeration und Destillation gewonnen) gemäß Anhang II Nr. 16 der Spirituosen-Grundverordnung(EG) Nr. 110/2008. Die abschließende Obst-Rohstofflistefür die Kategorie der unechten Obstbrände, die unter der Verkehrsbezeichnung „-brand“ (unter Voranstellung des Namens der Frucht und des obligatorischen Hinweises „durch Mazeration und Destillationgewonnen“ vermarktet werden muss) gilt automatisch auch für die Produktkategorie Obstgeiste (Anhang IINr. 17 der Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008). Unechte Obstbrände und Obstgeiste dürfen nur aus solchenFrüchten gewonnen werden, die über relativ wenigFruchtzucker verfügen (Beitrag folgt in KB 8/2014).
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W. Albrecht, Meckenheim
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