Neues Urteil zur Abrundungszuckerung: Bild als geografische Bezeichnung?
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Das Verfahren war ausgelöst worden durch Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung von einem Obstwasser und einem Williams, die zur Abrundung des Geschmacks mit weniger als 10 g/l Zuckerversehen waren.
Die Verkehrsbezeichnungen auf dem Etikett waren „Obstwasser“ bzw. „Williams“ ohne einen unmittelbaren Hinweis auf die Herkunft der Produkte. Allerdings waren auf dem Etikett Symbole angebracht, die nach Ansicht der Lebensmittelüberwachung und der Staatsanwaltschaft als Hinweise auf den Schwarzwald gedeutet werden konnten, z.B. ein Schwarzwaldhaus, ein Trachtenpaar oder angeblich für den Schwarzwald typische Tannenbäume.
Außerdem wurde unmittelbar bei der Angabe des Herstellerortes auf den Schwarzwald hingewiesen. Daraus wurde eine mittelbaregeografische Bezeichnung konstruiert, durch die nach Ansicht der Lebensmittelüberwachung das absolute Verbot der Abrundungszuckerungnach § 8 Absatz 2AGeV ausgelöst werde.
Ein Bild ist keine geografische Angabe im Sinn des § 8 (2) AGeV
Das OLG Karlsruhe sah dies jedoch anders. Die beanstandeten Obstbrände seien nicht unter einer geografischen Angabe, wie sie in Anhang 4 der AGeV aufgeführt sind, in den Verkehr gebracht worden.
Dabei komme es allein darauf an, wie die Obstbrände durch Worte benannt sind. Bildliche Darstellungen, wie ein typisches Schwarzwaldhaus, ein Mann und eine Frau mit Trachtenkleidungen, seien keine Anspielung auf den Schwarzwald mit der Konsequenz, dass darin eine geografische Bezeichnung im Sinn von § 8 Absatz 2 AGeV gesehen werden müsste.
Auch die ausdrückliche Erwähnung des Schwarzwaldes im Zusammenhang mit der Brennerei ändere daran nichts, da damit lediglich auf die – zutreffende – Tatsache hingewiesen werde, dass sich diese im Schwarzwald befinde.
Maßgeblich ist dieVerkehrsbezeichnung
Damit stellt das OLG klar, dass ein Obstbrand nur dann unter einer geschützten geografischen Angabe im Sinne der AGeV in den Verkehr gebracht wird, wenn diese Angabe in der Verkehrsbezeichnung bzw. im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit dieser genannt wird. Ein Zuckerungsverbot gilt also nur dann. Die Bezugnahme auf eine geografische Region durch wörtliche oder bildliche Angaben an anderer Stelle des Etiketts reicht nicht aus.
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