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Ausgestaltung des Alkoholsteuergesetzes

Das Deutsche Branntweinmonopol läuft zum 31. Dezember 2017 aus, dann gilt die verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelung, das Alkoholsteuergesetz. Dessen Ausgestaltung wird derzeit im Bundesfinanzministerium erarbeitet.
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Wie der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. erläutert, ist erklärtes Ziel eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften: so wird z.B. über Ausbeutesätze, zugelassene Früchte zum Brennen und die 50 Liter-Abfindungsbrennereien gesprochen. Abfindungsbrennereien mit 50-Liter-Kontingent werden zum 1. Januar 2018 automatisch ein 300-Liter-Kontingent bekommen. Im Rahmen einer bestimmten Übergangszeit müssen diese aber dann die Mindestvoraussetzungen an Flächen für den Betrieb einer 300-Liter-Abfindungsbrennerei erfüllen. Diese Überangszeit soll so großzügig bemessen sein, dass all diese Brennereien die Möglichkeit haben, durch Anpacht oder Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken diese Mindestanforderungen auch zu erfüllen. Bei der Liste der für die Brennerei zugelassenen Rohstoffe wird z.B. darüber diskutiert, ob Früchte, die inzwischen hier in Deutschland heimisch geworden sind wie z.B. Feigen und Kiwi, aufgenommen werden. Bei den Ausbeutesätzen soll es bundeseinheitliche Sätze geben, die wie bisher in einem gewissen Zeitraum überprüft werden und angepasst werden können. Dabei sind Anpassungen sowohl nach unten als auch nach oben möglich. Grundsätzlich ist man aber davon überzeugt, dass die bisherigen Ausbeutesätze als gerecht und den gesetzlichen sowie europäischen Bestimmungen entsprechen. Weitere Diskussionspunkte sind derzeit die Anforderungen an Brennräume, Brennbuchführung und die Ausgestaltung der Steueraufsicht. Ziel ist es dort Vereinfachungen durchzuführen, wo sie möglich und notwendig sind, um die bürokratischen Anforderungen auf ein Minimum zu beschränken. Auch soll eine Online-Anmeldung zum 1. Januar 2018 möglich sein.
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