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Grappa: Obligatorische Flaschenabfüllung erneut verschoben

Die von der italienischen Regierung vorgesehene obligatorische Abfüllung von Grappa in Flaschen innerhalb von Italien wird erneut verschoben. Nach einem Erlass des zuständigen italienischen Ernährungsministeriums soll die seit längerem vorgesehene Bestimmung, wonach ein Tresterbrand nur dann die für italienische Produkte reservierte Bezeichnung „Grappa“ führen darf, wenn dieser nicht nur in Italien hergestellt, sondern dort auch auf Trinkstärke herabgesetzt und abgefüllt wurde, bis zum 1. Juli 2015 verschoben werden.
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Ein wichtiger Grund für diese Entscheidung ist ein Schreiben der EU-Kommission vom 2. Februar 2014, wonach diese in dem angekündigten Schritt Italiens ein nach EU-Recht unzulässiges Handelshemmnis sieht. Italien hatte die obligatorische Flaschenabfüllung damit gerechtfertigt, dass durch das Verbringen von „Grappa“-Destillaten in Tanks und deren Abfüllung außerhalb Italiens die Gefahr bestehe, dass die strengen Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Grappa“ umgangen werden könnten. Diese Begründung wird von der EU-Kommission nicht akzeptiert. Sie stellt fest, dass die Qualität der Kontrollen von Lebensmitteln in allen Mitgliedstaaten gleich sei und das Risiko, dass „Grappa“ manipuliert werde, beim Transport in einen anderen Mitgliedstaat nicht größer sei als innerhalb von Italien. Sollten nicht grundlegend neue Erkenntnisse oder Argumente hinzukommen, ist damit zu rechnen, dass die obligatorische Flaschenabfüllung auch nach dem 30. Juni 2015 ein weiteres Mal verschoben wird. Anderenfalls müsste die Frage der Zulässigkeit einer obligatorischen Flaschenabfüllung durch den EuGH geklärt werden.
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