Anrechenbare Betriebsausgaben: Sinnvollen Stundenlohn ansetzen
Die bloße Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns berührt die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht. Jedoch wird die Anerkennung der überhöhten Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt.
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Diese für alle mitarbeitenden Angehörigen relevante Entscheidung hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 7. Januar 2014 (AZ: 9 K 135/12) getroffen. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau auf dem Betrieb ihres Mannes Büroarbeiten auf 400 bzw. 450 €-Basis erledigt. Bei einer Überprüfung des Finanzamtes stellte sich jedoch heraus, dass die Frau nur wenige Stunden im Betriebsbüro beschäftigt war und dafür einen unangemessenen hohen Arbeitslohn erhielt, der einem Stundenlohn von 20 € entsprach. Im vorliegenden Fall wurde ein Stundenlohn von 10 € für die als Bürogehilfin mitarbeitende Ehefrau als angemessen angesehen. Demzufolge wurde der übersteigende Lohn beim Ehemann als steuerlich nicht zu berücksichtigende Privatentnahme eingestuft.
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