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Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Zum 01. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Die bisher gültige BetrSichV aus dem Jahr 2002 wurde gleichzeititg zurückgezogen. Wesentliche Inhalte sind neu geregelt und finden sich jetzt teilweise in der ebenfalls geänderten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

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Die bislang bestehenden Pflichten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen – wie es u.a. auch Destillieranlagen und Alkoholläger sind – wurden weitgehend beibehalten. So z.B. die Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Die Schutzziele der beiden Verordnungen sind deutlich hervorgehoben.

Zur Erreichung dieser Schutzziele wird dem ohnehin bereits hohen Stellenwert einer individuell auf die jeweilige Anlage zugeschnittenen Gefährdungsbeurteilung ein noch höheres Gewicht beigemessen. Mit diesen flexibel gestaltbaren Freiräumen können Schutzkonzepte für Anlagen noch genauer angepasst und auf das tatsächlich vorhandene Gefährdungspotenzial abgestimmt werden.


Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von einer vorhandenen Bedienungsanleitung der Anlage von jedem Arbeitgeber erstellt, dokumentiert und die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dabei ist es empfehlenswert, das bestehende technische Regelwerk zu berücksichtigen, z. B. auch die neuen Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 509 und TRGS 510 für die ortsfeste bzw. ortsbewegliche Lagerung von Alkohol.

Wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, ist mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung jetzt dem Arbeitgeber nach ArbSchG gleichgestellt und damit auch den gleichen Pflichten unterworfen.

Als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne Arbeitnehmer war dies bislang anders geregelt. Für Lageranlagen mit mehr als 10.000 l entzündbare Flüssigkeiten besteht nach wie vor die Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV. Dies gilt auch für Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h. Entzündbar sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23° C, dies entspricht also Alkoholgehalten von mehr als etwa 55 Gew.-% bzw. 63 Vol.-%.

Das Unfallgeschehen der zurückliegenden Jahre wurde bei der Neufassung der  Betriebssicherheitsverordnung gezielt berücksichtigt und demzufolge wurden neue Schwerpunkte gesetzt. Besondere Betriebszustände, wie sie bei Wartung, Reinigung, Instandhaltung und dem Einsatz von Fremdfirmen vorliegen, stehen hier im Fokus. Ebenso An- und Abfahrvorgänge sowie die Manipulation von Schutzeinrichtungen.


Auch den Prüfungen wird wieder ein hoher Stellenwert eingeräumt. Besondere Prüfanforderungen gelten wie bisher für die überwachungsbedürftigen Anlagen, so z. B. auch für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Hier ist genau festgelegt, wer was prüfen darf und welche Anforderungen an den Prüfer zu stellen sind.


Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und den Änderungen der Gefahrstoffverordnung wurden bislang bestehende Unklarheiten erheblich eingeschränkt und Doppelregelungen beseitigt. Insgesamt kann das neue Regelwerk als klarer strukturiert und für die Anwender verständlicher und nachvollziehbarerer formuliert angesehen werden.

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