Achtung: Änderung bei Umsatzsteuer
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Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihre Rechtsauffassung geändert und ordnet Trinkbranntwein und Liköre der 2. Verarbeitungsstufe zu. Das hat zur Folge, dass der pauschale Vorsteuerabzug entfällt und die vollen 19% Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.
Direkt zuordnenbare und bezahlte Vorsteuern, wie z.B. für die Anschaffung und Betrieb einer Brennerei (Anlagen, Verbrauchsmaterialien wie Flaschen, Etiketten) können abgezogen werden. Außerdem gilt: Muss der Brenner nicht aus anderen Gründen eine Umsatzsteuererklärung abgeben und übersteigen die steuerpflichtigen Erlöse aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte, Handelswaren und dem Verkauf von alkoholischen Getränken und Säften im Kalenderjahr nicht den Nettobetrag von EUR 4.000, muss die erhaltene Umsatzsteuer (19%) nicht abgeführt werden.
Ausdrücklich ausgenommen von der neuen Regelung bleibt Rohalkohol, der nicht gereinigt und herabgesetzt an die Bundesmonopolverwaltung oder den Großhandel verkauft wird, da er eindeutig der 1. Verarbeitungsstufe zuzurechnen ist.
Die neue Rechtslage ist von den Brennern bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juli 2015 zu berücksichtigen – und natürlich auch für ihre Preiskalkulation gegenüber dem Endkunden!
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