Abfüllung von Grappa nur in Italien?
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Eine entsprechende Regelung wurde in die Technische Unterlage für Grappa aufgenommen und im italienischen Amtsblatt veröffentlicht. Als Termin für das Inkrafttreten der neuen Bestimmung ist der 01. August 2016 vorgesehen. Sollte es dabei bleiben, könnte Grappa nicht mehr außerhalb von Italien auf Trinkstärke herabgesetzt werden.
Das Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung wurde bereits mehrmals verschoben. Der Grund dafür war jeweils, dass die EU-Kommission rechtliche Bedenken hatte und nicht ausschloss, dass mit dieser Maßnahme gegen den EU-Vertrag verstoßen werde. Begründet wurde dies damit, dass diese Regelung den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes behindere, ohne dass dies z.B. durch besondere Qualitäts-, Hygiene- oder andere Gründe gerechtfertigt würde. Die rechtlichen Bedenken werden insbesondere auch von Deutschland geteilt, und die frühere Bundesministerin Ilse Aigner hatte sich deshalb auch mit einem persönlichen Schreiben an ihre italienische Amtskollegin gewandt.
Die Veröffentlichung des Termins für das Inkrafttreten der strengeren Bestimmungen nunmehr am 1. August 2016 hatte in der italienischen Presse eine große Resonanz gefunden und es wurde als großer Sieg gegen den angeblichen Missbrauch der Bezeichnung „Grappa“ gefeiert. Die rechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung, nur noch den Export von auf Trinkstärke herabgesetztem Grappa zuzulassen, bestehen aber fort. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Fall letztlich doch noch durch den Europäischen Gerichtshof entschieden werden muss. Ob in diesem Fall Deutschland oder möglicherweise Importeure aus anderen Mitgliedstaaten als Kläger auftreten werden, ist derzeit noch offen.
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