EU-Spirituosenverordnung wird novelliert
- Veröffentlicht am
Festgelegt werden soll auch, welche Durchführungsvorschriften die EU-Kommission künftig im Wege von delegierten oder Durchführungsverordnungen erlassen darf. Zugleich sollen im Spirituosensektor die Verfahrensvorschriften zum Schutze geografischer Angaben an die für andere Agrarprodukte und Lebensmittel geltenden horizontalen Bestimmungen angeglichen werden. Schließlich sollen einige Vorschriften, die in der Vollzugspraxis Fragen aufwarfen, präzisiert werden.
Eine erste Aussprache fand am 9. Dezember 2016 in Brüssel unter slowakischem Vorsitz in der Ratsarbeitsgruppe „Wein und Alkohol“ statt. Alle Mitgliedstaaten legten einen Prüfvorbehalt ein. Hinterfragt wurde z. B. die für die Kommission vorgesehene Ermächtigung zur künftigen Änderung bestehender Begriffsbestimmungen für Spirituosen im Wege von delegierten Verordnungen oder das jetzt auch im Spirituosensektor vorgesehene zweistufige Registrierungs- und Widerspruchsverfahren für den Geoschutz.
Die Beratungen im Rat werden unter maltesischer Präsidentschaft voraussichtlich im Februar 2017 fortgesetzt und auch das Europäische Parlament dürfte schon bald die Beratungen beginnen. Eine seriöse Prognose, wann die Beratungen abgeschlossen sein werden, lässt sich zurzeit nicht vorhersagen. Die jetzt vorgeschlagene Novelle ist die zweite Reform der erstmals 1989 in Kraft getretenen EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89).
Das EU-Spirituosenrecht definiert die EU-weit wichtigsten Produktkategorien wie z. B. Rum oder Obstbrand und reserviert diese Namen als Verkehrsbezeichnung für diese Kategorien. Alle Spirituosen, die nicht die Kriterien der definierten Kategorien erfüllen, müssen unter der Verkehrsbezeichnung „Spirituose“ vermarktet werden. Weiterhin schützt die EU-Spirituosenverordnung derzeit 243 etablierte geografische Angaben, so z. B. für Deutschland „Schwarzwälder Kirschwasser“.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.