Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Frostschäden
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1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie
Anpassung der Vorauszahlungen
1.1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.07.2017 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stun-dung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb ab-zulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stun-dungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stun-dungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 31.07.2017 fälligen Steuern sowie
Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf an-dere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht uner-heblich betroffen ist, soll bis zum 31.07.2017 von Vollstreckungsmaßnahmen bei al-len rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne
der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die ab April 2017 bis zum 31.07.2017 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31.07.2017 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfü-gung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
2.1 Behandlung von Versicherungsleistungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen
Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417) ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirt-schaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4 EStG) und die auf den Gewinn der Sondernut-zungen (§ 13a Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG) entfallende Einkommensteuer ganz o-der zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen. Ver-sicherungsleistungen für Ernteausfälle von einjährigen Kulturen oder Dauerkulturen infolge der Frostschäden können bei buchführenden Land- und Forstwirten aus Bil-ligkeitsgründen bilanzmäßig so behandelt werden, dass die steuerlichen Auswirkun-gen erst in dem Wirtschaftsjahr eintreten, in dem die vernichtete oder geschädigte Ernte angefallen wäre. In der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem der Scha-den eingetreten ist, kann in diesen Fällen in Höhe des Entschädigungsanspruchs oder in Höhe der bereits geleisteten Entschädigung eine steuerfreie Rücklage gebil-det werden. Die Rücklage ist in dem auf das Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr erfolgswirksam aufzulösen. Diese Regelung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsfall im gleichen Wirtschaftsjahr eingetreten ist, in dem auch die Ernte angefallen wäre.
Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist sinngemäß zu ver-fahren.
2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
3. Gewerbesteuer
Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige Fi-nanzamt (§ 1 GewStG und R 1.2 GewStR 2009) zu richten.
4. Grundsteuer
Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertrags-minderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Er ist zur Aufnahme in die ESt-Kartei der Oberfinanzdirektion bestimmt.
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