Achtung bei geplanter Übergabe einer Abfindungsbrennerei
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Für alle am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz zugelassenen Brennereien gilt ab dem 1. Januar 2018 die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei auf der Grundlage des Alkoholsteuergesetzes „automatisch“ als erteilt, eine Brennerlaubnis muss also in diesem Fall nicht neu beantragt werden. Folgende Betriebsgrößen liegen hier zugrunde:
- 37,5 ar Obstanlagen (mindestens zwei Bäume/ar oder
- 37,5 ar Reben oder
- 75 ar landwirtschaftliche Flächen (Wiese, Ackerland, Wald).
Eine Mischung aus den Kulturen ist möglich und muss dann prozentual errechnet werden. Auch ist eine Anerkennung der Flächen nach der alten Berechnung bei Wiese und Ackerland auf Antrag möglich.
Rechtzeitige Übergabe!
Ab 1. Januar 2018 erlischt die Erlaubnis, unter Abfindung zu brennen, automatisch bei der Übergabe eines Betriebes, der Verpachtung eines Betriebes oder dem Tod des Betriebsinhabers. Es muss dann eine neue Brennerlaubnis beantragt werden durch den Übernehmer, Pächter oder Erben. Folgende Flächen sind notwendig:
- 1,5 ha Obstanlagen / Reben oder
- 3 ha landwirtschaftliche Fläche.
Somit sollten Brenner, bei denen eine Umschreibung ansteht, diese noch im Jahr 2017 durchführen, da danach die 4-fache Fläche notwendig ist. Für die Umschreibung des Brennrechtes nach den bis 31. Dezember 2017 geltenden Betriebsgrößen reicht ein Pachtvertrag mit Angabe des Pachtbeginns und die Vorlage einer Besitzwechselanzeige beim zuständigen Zollamt noch im Jahr 2017. Eine Beratung bei den Geschäftsstellen der zuständigen Landesverbände ist empfehlenswert.
Verfügt ein/e Brenner/in am 1. Januar 2018 über zu wenig Fläche (z. B. bei einem 50-Liter-Brennrecht, das am 1. Januar 2018 automatisch in eine Brennerlaubnis für 300 Liter Alkohol umgewandelt wird), hat er/sie Zeit bis zum 31. Dezember 2027, die vorgeschriebene Fläche (ein Viertel der Existenzgrundlage) anzukaufen oder zu pachten. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Brennerei mit der vorhandenen Fläche betrieben werden.
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