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Beendigung des Branntweinmonopols

Ablieferungsmöglichkeiten für Abfindungsbranntwein bis 8. Dezember 2017 verlängert

Wie der aktuellen Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den Veröffentlichungen der Brennereiverbände zu entnehmen ist, kann letztmalig im Rumpfbetriebsjahr 2017 für Abfindungsbranntwein die Herstellung zur Ablieferung beantragt werden.
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Springob
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Letzter Brenntag für Abfindungsbranntwein zur Ablieferung ist der 29. November 2017. Bis zum 8. Dezember 2017 kann Abfindungsalkohol bei der Deutschen Edelbranntwein GmbH, Hardtstraße 35 in 76185 Karlsruhe unter Vorlage der entsprechenden Brenngenehmigung selbst abgeliefert werden. (Der zunächst genannte Termin war der 30. November.)

Blick in den Brennkessel © Springob


Seit Anfang Oktober 2017 bis Anfang Dezember 2017 fahren die Übernahmekolonnen der Deutschen Edelbranntwein GmbH die verschiedenen Regionen mindestens noch einmal zur Branntweinübernahme an.

Zu den jeweiligen Terminen werden die Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer wie bisher per Postkarte zur Branntweinablieferung aufgefordert. Daneben besteht die Möglichkeit zur freien Ablieferung von Branntwein. Neben den per Postkarte angeforderten Ablieferungen kann unter Vorlage der Brenngenehmigung sonstiger noch zur Ablieferung anstehender Branntwein abgeliefert werden. Diese Möglichkeit kann z.B. auch von Brennern und Stoffbesitzern aus Nachbarbezirken oder für kurzfristig vor dem Abnahmetermin erzeugten Branntwein genutzt werden.

Die Termine zur freien Ablieferung sind nachstehend in der Übersicht über die Termine zur freien Ablieferung veröffentlicht.
Aus organisatorischen Gründen kann es zu Änderungen bereits veröffentlichter Abnahmetermine kommen. Bitte beachten Sie deshalb mögliche Aktualisierungen auf www.zoll.de oder www.obstbrenner.de.

Branntwein, der nicht bei den Außenabfertigungen der Deutschen Edelbranntwein GmbH übergeben wird, ist daher bis zum 8. Dezember 2017 bei der Deutschen Edelbranntwein GmbH, Hardtstraße 35 in 76185 Karlsruhe unter Vorlage der entsprechenden Brenngenehmigung selbst abzuliefern.
Die erweiterten Annahmezeiten in Karlsruhe sind ebenfalls in der Übersicht über die Termine zur freien Ablieferung veröffentlicht.

>> Übersicht über die Termine zur freien Ablieferung

Für Branntwein, der bis zum 8. Dezember 2017 nicht abgeliefert wurde, erfolgt die Steuerfestsetzung nach § 172 Brennereiordnung.

Für zur Ablieferung genehmigten und noch nicht abgelieferten Abfindungsbranntwein können Sie beim Hauptzollamt Stuttgart, 70171 Stuttgart, wie bisher auch, jederzeit die Befreiung von der Ablieferung beantragen. In diesem Fall wird die Branntweinsteuer festgesetzt.

Bitte beachten Sie:
Aufgrund der großen Ablieferungsmenge wird es auch in den Kalenderwochen 47 bis 49 zusätzliche Außenabfertigungen geben. Die Termine werden kurzfristig in der Übersicht über die Termine zur freien Ablieferung auf den oben genannten Webseiten veröffentlicht. Dennoch ist die bisher obligatorische zweimalige Aufforderung zur Ablieferung durch die Deutsche Edelbranntwein GmbH wegen den kurzfristig mitgeteilten Außenabfertigungen nicht immer möglich. Je nach Brenndatum erfolgt nur einmalig die Aufforderung durch die Deutsche Edelbranntwein GmbH oder es ergeht nur die allgemeine Aufforderung zur Ablieferung auf der Brenngenehmigung.

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