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EU-Recht und Alkoholsteuer

Geplante Änderungen

Die sogenannte EU-Alkoholsteuer-Struktur-Richt­linie soll geändert werden. Die Euro­päische Kommission hat dazu dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag gemacht.
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EU-Kommission
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Die „Richtlinie § 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“ enthält die gemeinsamen Vorschriften über die Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in der EU. Verbrauchsteuerpflichtige Produkte sind danach Bier, Wein, Schaumwein, andere gegorene Getränke, Zwischenerzeugnisse und „Ethylalkohol“, wie er in Spirituosen enthalten ist. Diese Richtlinie legt fest, dass „Ethylalkohol“ grundsätzlich nur für Trinkzwecke besteuert wird. Festgelegt sind auch die Fälle, wann und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden können. Beispielsweise enthält Artikel 22 dieser Richtlinie die Ermächtigung an Deutschland, den in Abfindungsbrennereien erzeugten Ethylalkohol ermäßigten und pauschalen Alkoholsteuersätzen zu unterwerfen.

Im Wesentlichen enthält der Änderungsvorschlag Bestimmungen zu Bier und „Most“ (cider) sowie zu denaturierten Alkoholerzeugnissen. Bei Bier geht es darum, zu präzisieren, wie der Stamm­würze­gehalt in Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier gemessen werden muss. Bei Most geht es zum einen um eine EU-einheitliche alkoholsteuerrechtliche Definition, die in den Mitgliedstaaten Relevanz haben kann, in denen Most, der aus kleinen Mostereien bis zu einer Jahresproduktion von 15.000 hl stammt, einer ermäßigten Verbrauchsteuer unterliegt. Der Vorschlag wird in Deutschland keine Relevanz haben, da „Most“ – ebenso wie Stillwein – dem Steuersatz „Null“ unterliegt.

Für Abfindungsbrenner

Aus Sicht der Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer ist insbesondere eines wichtig: Der Vorschlag der Kommission zielt nicht darauf ab, die in Mitgliedsländern vorhandenen ermäßigten Steuersätze für Kleinerzeuger abzuschaffen. Im Gegenteil, diese Möglichkeiten werden ausdrücklich aufgeführt und positiv bewertet.
Wann die Beratungen in Brüssel abgeschlossen sein werden, ist offen. Der zuständige Rat der Finanzminister muss die Änderungsrichtlinie einstimmig annehmen. Das EU-Verbrauchsteuerrecht ist eines der letzten Politikfelder, für das das EP noch kein Mitentscheidungsrecht hat und der Rat einstimmig entscheiden muss. Nach den Vorstellungen der EU-Kommission könnte die geänderte Richtlinie im Jahr 2020 in Kraft treten.

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