Hofabgabeklausel: keine Altersrentenbescheide mehr
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In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Hofabgaberegelung zwar geeignet sei, diese agrarpolitisch legitimen Ziele zu erreichen. Die Hofabgabe sei aber in der jetzigen Ausgestaltung wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten habe, die Verfassungswidrigkeit zu beheben. Konkrete Vorgaben oder eine Frist für eine Neuregelung hat das Gericht nicht gesetzt und auch unklar gelassen, wie bis zu einer gesetzlichen Änderung zu verfahren ist.
Der Gesetzgeber ist gefordert
Damit ist der Gesetzgeber gefordert, schnellstmöglich eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Ob er die vom BVerfG aufgezeigte Möglichkeit, die Hofabgabe zu modifizieren, nutzt oder die Hofabgabe streicht, ist offen. Aufgrund dieser Unsicherheit hat die Landwirtschaftliche Alterskasse deshalb zunächst die Bescheidung von Altersrentenanträgen ausgesetzt, und zwar bei allen Anträgen, also auch solchen, bei denen die Hofabgabe nach der bisherigen Regelung nachgewiesen ist. Um einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorzugreifen, könne die beanstandete Vorschrift, so die Alterskasse, nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine Rentengewährung herangezogen werden. Die Rechtsaufsicht der Alterskasse, das Bundesversicherungsamt, hat diese Vorgehensweise zwischenzeitlich bestätigt.
Anträge stellen!
Betroffene Landwirte sollten – auch wenn sie ihren Hof nicht abgeben – bei Vorliegen der weiteren Rentenvoraussetzungen vorsorglich einen Rentenantrag stellen. Die Alterskasse wird, sobald die rechtliche Grundlage vorliegt, rückwirkend die Renten bewilligen. Rentenbezieher, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG zusätzliche Flächen (ab der Mindestgröße) bewirtschaften möchten, sollten eine Neuregelung abwarten, um nicht ein Ruhen der Rente zu riskieren.
Renten wegen Erwerbsminderung und Witwen-/Witwerrenten sind von dem Beschluss nicht betroffen. Hier ist noch eine Hofabgabe notwendig. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Kreisbauernverbände zur Verfügung.
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