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Vermehrt Abmahnungen im Umlauf

Brenner und Winzer mit eigener Internetseite erhalten derzeit wieder vermehrt Abmahnungen verschiedener Wettbewerbsvereine. Abmahngründe sind überwiegend veraltete Widerrufsbelehrungen, die auf Webseiten auch mehr als vier Jahre nach der letzten rechtlichen Änderung noch zahlreich zu finden sind, aber auch andere unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
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DWI
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Dies gilt etwa für Nacherfüllungsklauseln („Ist ein Wein ausverkauft, liefern wir den Nachfolgejahrgang.“), Gerichtsstandvereinbarungen oder die Nennung eines Erfüllungsortes gegenüber Verbrauchern. Auch fehlende Verknüpfungen zum EU-Verbraucherschlichtungs-portal werden bemängelt.

Zudem werden häufig branchenspezifische Themen wie die Nutzung gesundheitsbezogener Begriffe ("bekömmlich" etc.) bei der Beschreibung alkoholischer Getränke, fehlende Allergenhinweise („Enthält Sulfite“) oder die fehlende Nennung des Alkoholgehaltes in den Abmahnungen genannt. Schon wenn fehlerhafte Angaben bei einem einzigen Artikel im Programm zu finden sind, werden den Erfahrungen zufolge Abmahnungen auf den Weg gebracht.

Zur Vermeidung von unangenehmen und nicht zuletzt kostenträchtigen Abmahnungen sollten Betriebe ihre Internetseiten auf problematische Begriffe und Formulierungen überprüfen und sie im Zweifelsfall kurzfristig entfernen, da sie dort ohne größeren Aufwand von „Abmahnwilligen“ eingesehen werden können. Aber auch online gestellte Preislisten, Flyer etc. sind entsprechend zu überprüfen.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte das Schreiben auf keinen Fall ignorieren, die vorgeworfenen Sachverhalte auf Richtigkeit prüfen, die Fristen erfassen und rechtzeitig handeln, keine ungeprüften Informationen an die Gegenseite geben und vor allem die von den Abmahnern vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und gegebenenfalls entsprechend geändert abgeben. Gleichzeitig sollten die Passagen auf den Internetseiten unmittelbar und ohne Verzögerung auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Widerrufsklausel prüfen

Wer noch eine veraltete Widerrufsbelehrung mit Formulierungen wie „Dabei können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (….) widerrufen.“ oder „Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 und 2 EGBGB“ nutzt, sollte diese dringend ersetzen durch die aktuell vorgeschriebene Version (zu nutzen ab Juni 2014). Die aktuell gültige Version ist detailliert in den Formulierungen vorgeschrieben und muss individuell an den Shop bzw. den Internetauftritt angepasst werden. Sie ist zu finden, wenn man im Internet nach „Widerrufs-Generator“ sucht. Dieser schnelle und pragmatische Weg kann natürlich keine professionelle Beratung ersetzen.

 

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