Was tun für reibungslose Brenngenehmigungen?
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Durch Personalzuführung und organisatorische Maßnahmen wird versucht, die eingehenden Abfindungsanmeldungen termingerecht zu bearbeiten und die Bescheide (Brenngenehmigungen/Zurückweisungsbescheide) rechtzeitig vor dem beantragten Brenntermin zu erteilen. Dies kann jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
Durch folgende Maßnahmen können Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer zur rechtzeitigen Erteilung und Bekanntgabe der Bescheide beitragen:
- Frühzeitige Einreichung der Abfindungsanmeldungen beim Hauptzollamt Stuttgart. Falls möglich, sollte die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Abfindungsanmeldung von fünf Werktagen vor dem beabsichtigten Brennvorgang nicht ausgenutzt werden. Hilfreich ist der Eingang der Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart mindestens zehn Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang.
- Teilnahme am E-Mail-Vorabmitteilungsverfahren. Sobald die Abfindungsanmeldung im System verarbeitet ist, wird der Brennereibesitzer per E-Mail unterrichtet, ob eine Brenngenehmigung oder ein Zurückweisungsbescheid erteilt wurde. Falls eine Brenngenehmigung erteilt wurde, gilt die E-Mail-Vorabmitteilung als vorläufige Brenngenehmigung für alle mit derselben Abfindungsanmeldung angemeldeten Brennverfahren. Der Brennbetrieb kann wie beantragt aufgenommen werden, auch wenn die schriftliche Brenngenehmigung noch nicht per Post eingegangen ist. Die Teilnahme am E-Mail-Vorabmitteilungsverfahren ist gegenüber dem Hauptzollamt Stuttgart einfach zu erklären. Wie am Verfahren der E-Mail-Vorabmitteilung teilgenommen werden kann, ist im Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer – Formular 1222 - unter Nr. 8 beschrieben. Das Formular ist über www.zoll.de aufrufbar.
Falls bis zum letzten Werktag vor dem beantragten Brenntermin keine Brenngenehmigung eingegangen ist, wenden Sie sich bitte innerhalb der werktäglichen Öffnungszeiten an das für die Durchführung von Steueraufsichtsmaßnahmen in der Brennerei zuständige Hauptzollamt. Der Prüfungsdienst dieses Hauptzollamts kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Vertretung des Hauptzollamts Stuttgarts eine vorläufige Brenngenehmigung nach § 23 Abs. 3 Alkoholsteuerverordnung erteilen. Bitte sehen Sie in den nächsten Wochen nach Möglichkeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Abfindungsanmeldungen beim Hauptzollamt Stuttgart ab, damit das dort eingesetzte Personal vorrangig die eingehenden Abfindungsanmeldungen bearbeiten kann und weitere Verzögerungen bei der Bescheiderteilung vermieden werden.