Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Der Zoll informiert

Was tun für reibungslose Brenngenehmigungen?

Die außergewöhnlich gute Obsternte führt zu einem erheblichen Anstieg der beantragten Brennverfahren unter Abfindung. Die Anzahl der ab Oktober 2018 wöchentlich beim Hauptzollamt Stuttgart eingehenden Abfindungsanmeldungen hat sich gegenüber dem Mittel der vergleichbaren Monate der Vorjahre verdoppelt.
Veröffentlicht am
/ 1 Kommentar
Blick in die Kolonne
Blick in die KolonneSpringob
Artikel teilen:

Durch Personalzuführung und organisatorische Maßnahmen wird versucht, die eingehenden Abfindungsanmeldungen termingerecht zu bearbeiten und die Bescheide (Brenngenehmigungen/Zurückweisungsbescheide) rechtzeitig vor dem beantragten Brenntermin zu erteilen. Dies kann jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

Durch folgende Maßnahmen können Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer zur rechtzeitigen Erteilung und Bekanntgabe der Bescheide beitragen:

  • Frühzeitige Einreichung der Abfindungsanmeldungen beim Hauptzollamt Stuttgart. Falls möglich, sollte die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Abfindungsanmeldung von fünf Werktagen vor dem beabsichtigten Brennvorgang nicht ausgenutzt werden. Hilfreich ist der Eingang der Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart mindestens zehn Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang.
  • Teilnahme am E-Mail-Vorabmitteilungsverfahren. Sobald die Abfindungsanmeldung im System verarbeitet ist, wird der Brennereibesitzer per E-Mail unterrichtet, ob eine Brenngenehmigung oder ein Zurückweisungsbescheid erteilt wurde. Falls eine Brenngenehmigung erteilt wurde, gilt die E-Mail-Vorabmitteilung als vorläufige Brenngenehmigung für alle mit derselben Abfindungsanmeldung angemeldeten Brennverfahren. Der Brennbetrieb kann wie beantragt aufgenommen werden, auch wenn die schriftliche Brenngenehmigung noch nicht per Post eingegangen ist. Die Teilnahme am E-Mail-Vorabmitteilungsverfahren ist gegenüber dem Hauptzollamt Stuttgart einfach zu erklären. Wie am Verfahren der E-Mail-Vorabmitteilung teilgenommen werden kann, ist im Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer – Formular 1222 - unter Nr. 8 beschrieben. Das Formular ist über www.zoll.de aufrufbar.

Falls bis zum letzten Werktag vor dem beantragten Brenntermin keine Brenngenehmigung eingegangen ist, wenden Sie sich bitte innerhalb der werktäglichen Öffnungszeiten an das für die Durchführung von Steueraufsichtsmaßnahmen in der Brennerei zuständige Hauptzollamt. Der Prüfungsdienst dieses Hauptzollamts kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Vertretung des Hauptzollamts Stuttgarts eine vorläufige Brenngenehmigung nach § 23 Abs. 3 Alkoholsteuerverordnung erteilen. Bitte sehen Sie in den nächsten Wochen nach Möglichkeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Abfindungsanmeldungen beim Hauptzollamt Stuttgart ab, damit das dort eingesetzte Personal vorrangig die eingehenden Abfindungsanmeldungen bearbeiten kann und weitere Verzögerungen bei der Bescheiderteilung vermieden werden.

1 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren
  • Bernhard 24.11.2018 18:28
    Vielen Dank für diese Meldung. Leider bekommt das die Steueraufsicht nicht hin, den Brennereibesitzern diese Mitteilung zu machen. Ich warte nunmehr schon seit Wochen auf Genehmigungen, trotz e-Mail Anmeldungbei der Steueraufsicht Stuttgart.
Was denken Sie? Artikel kommentieren