Für die rechtzeitige Erteilung von Brenngenehmigungen
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So werden die täglichen Eingänge an Abfindungsanmeldungen beim Hauptzollamt Stuttgart zunächst nach Dringlichkeit unter Berücksichtigung des beantragten Brenntages sortiert. Aus den insgesamt eingegangenen und noch unbearbeiteten Abfindungsanmeldungen werden dann die zeitlich drängendsten Abfindungsanmeldungen geprüft und verarbeitet. Dieses Vorgehen führt dazu, dass Brenngenehmigungen und Zurückweisungsbescheide auch zu sehr frühzeitig eingereichten Abfindungsanmeldungen erst kurz vor dem beantragten Brenntermin beim Brennereibesitzer/Stoffbesitzer eingehen können. Aufgrund der außergewöhnlich guten Obsternte im letzten Jahr wird nicht mit einem kurzfristigen Rückgang der Brennverfahren gerechnet. Das Hauptzollamt Stuttgart wird deshalb wie vorstehend beschrieben die Abfindungsanmeldungen weiter nach dem dringendsten Brenntermin abarbeiten. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer können dazu beitragen, dass die Bediensteten des Hauptzollamts Stuttgart Brenngenehmigungen rechtzeitig erteilen können, in dem diese nicht durch zusätzliche, vermeidbare Tätigkeiten belastet werden (z.B. gehen täglich 100 bis 300 Anrufe zum Abfindungsbrennen beim Hauptzollamt Stuttgart ein).
- Telefonische Nachfragen beim Hauptzollamt Stuttgart oder beim örtlich zuständigen Hauptzollamt (Prüfungsdienst/Steueraufsicht) zu frühzeitig eingereichten Abfindungsanmeldungen bitte erst ab dem dritten Werktage vor dem beantragten ersten Rohbrandtag. Dadurch wird eine Vielzahl von Telefongesprächen vermieden.
- Vor telefonischen Nachfragen in anderen Fällen, bitte im Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer (Formular 1222) nachschauen, ob sich darin nicht bereits die Antwort findet. Erfahrungsgemäß erübrigt sich dadurch der Anruf in vielen Fällen.
- Abfindungsanmeldungen, insbesondere Stoffbesitzeranmeldungen, bitte sorgfältig ausfüllen. Auf leserliche und vollständige Angaben achten. Derzeit müssen ca. 20 % der eingereichten Stoffbesitzeranmeldungen manuell korrigiert und/oder doppelt erfasst werden. Eine häufige Fehlerquelle mit aufwändiger Fehlersuche ist bei Stoffbesitzeranmeldungen eine nicht korrekte Schreibweise des Stoffbesitzernamens (sowohl Vor- als auch Nachname).
- Teilnahme am E-Mail-Vorabmitteilungsverfahren: Sobald die Abfindungsanmeldung im System verarbeitet ist, wird der Brennereibesitzer per E-Mail unterrichtet, ob eine Brenngenehmigung oder ein Zurückweisungsbescheid erteilt wurde. Falls eine Brenngenehmigung erteilt wurde, gilt die EMail- Vorabmitteilung als vorläufige Brenngenehmigung für alle mit derselben Abfindungsanmeldung angemeldeten Brennverfahren. Der Brennbetrieb kann wie beantragt aufgenommen werden, auch wenn die schriftliche Brenngenehmigung noch nicht per Post eingegangen ist. Die Teilnahme am EMail- Vorabmitteilungsverfahren ist gegenüber dem Hauptzollamt Stuttgart einfach zu erklären. Wie am Verfahren der E-Mail-Vorabmitteilung teilgenommen werden kann, ist im Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer - Formular 1222 - unter Nr. 8 beschrieben.
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