Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Neue EU-Spirituosenverordnung

Obergrenzen definiert: Zuckerung von Destillaten

Seit Jahren wird über die Zuckerung von Destillaten in der EU diskutiert. Nun werden in der neuen, voraussichtlich Ende April/Anfang Mai im Amtsblatt der EU veröffentlichten Spirituosenverordnung, erstmals gemeinsame Obergrenzen für die sogenannte Abrundungszuckerung definiert.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Springob
Artikel teilen:

Hier die Auflistung der Zuckerungshöchstmengen in aufsteigender Reihenfolge. Es steht natürlich jedem Produzenten frei, weniger Zucker zu verwenden.

 

Produkt Maximale Zuckerung pro Liter
Whisky 0 g
Wodka 8 g
Getreidespirituose 10 g
Geiste 10 g
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein 15 g
Obstbrand 18 g
Obstbrand gewonnen durch Mazeration und Destillation 18 g
Bierbrand 20 g
Branntwein 20 g
Tresterbrand 20 g
Korinthenbrand oder Raisin Brandy 20 g
Hefebrand 20 g
Rum 20 g
Topinambur 20 g
Honigbrand 20 g 20 g (ausschließlich mit Honig zu süßen)
Brandy Weinbrand 35 g

Wichtig zu wissen: Die neuen EU-einheitlichen Zuckerungshöchstgrenzen zur Geschmacksabrundung gelten erst ab Mitte 2021. In Deutschland gelten die derzeit in der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung festgelegten Zuckerungshöchstgrenzen zunächst fort (das heißt Obstbrand mit einem Gattungsbegriff maximal 10 g je Liter Fertigware). Für jeden Obstbrand mit einer geografischen  Angabe (wie zum Beispiel Schwarzwälder Kirschwasser) oder sonstigen geografischen Bezugnahme (wie zum Beispiel Hohenloher Birnenbrand) gilt weiterhin ein Zuckerungsverbot. Sollte der deutsche Gesetzgeber nichts ändern, gelten die nationalen Regelungen fort.

 

 

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren