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Rechtslücke geschlossen

Keine Herkunftskennzeichnung der primären Zutaten bei Spirituosen

Bekanntlich richtet sich die Spirituosenkennzeichnung sowohl nach der horizontalen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV (EU) Nr. 1169/2011) als auch nach dem spezifischen EU-Spirituosenrecht (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bzw. Verordnung (EU) 2019/787)).
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Red.
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Die auf der LMIV basierende Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 schreibt ab 1. April 2020 vor, dass Lebensmittel, die eine freiwillige Herkunftsangabe tragen (Beispiel: eine Spirituose mit der Aufschrift „Deutsches Erzeugnis“), die Herkunft der primären Zutat(en) angeben müssen. Ausgenommen sind lediglich Lebensmittel mit einer geografischen Herkunftsangabe oder Lebensmittel mit einer anerkannten Wort- oder Bildmarke, die einen Herkunftshinweis beinhaltet (Beispiel: Warsteiner Bier). Artikel 14 Absatz 2 der neuen Spirituosenverordnung (EU) 2019/787, der allerdings erst ab 25. Mai 2021 gilt, sieht eine generelle Freistellung von der Herkunftsangabe der primären Zutat(en) vor. Rechtstechnisch hätte somit für Spirituosen die Herkunftskennzeichnung der primären Zutat(en) in der Zeit vom 1. April 2020 bis 24. Mai 2021 gegolten. Diese vermeintliche Lücke wurde mit der Berichtigung der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 im EU-Amtsblatt, L 316 I vom 6.12.2019, S. 3 geschlossen. Die Geltung des oben zitierten Artikels 14 Abs. 2 wurde auf den 8. Juni 2019 vorverlegt.
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