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Desinfektionsmittel I

Erleichterungen für Apotheker, Klein- und Verschlussbrenner

Wegen der aktuellen Corona-Krise und der dadurch stark gestiegenen Nachfrage nach Desinfektions- und alkoholischen Reinigungsmitteln wurden einige Erleichterungen zugelassen, die die Obstverschluss- und mittelbar auch die Kleinbrenner betreffen.
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Mit sofortiger Wirkung gilt, dass für Apotheken die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol ohne Erlaubnisverfahren nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG § 28, Abs. 1) erteilt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat außerdem am 17. März 2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Ethanol 70 % (V/V) und Ethanol 80 % (V/V) sind Arzneimittel, für die eine Standardzulassung nach § 36 Arzneimittelgesetz – AMG vorliegt. Ein so hergestelltes Arzneimittel kann – gegebenenfalls nach Hinzufügung weiterer Stoffe – als Desinfektionsmittel von den Apothekern abgegeben werden.

Nutzung von Vor- und Nachläufen aus den Lagern der Verschlussbrenner

Eine weitere Erleichterung betrifft die Verwendung von Vor- und Nachlauf, der beim Aufkauf von Abfindungsalkohol im Rahmen des Austauschverfahrens in das Alkohollager aufgenommen wurde. Dieser Alkohol konnte bisher keiner weiteren Verwendung zugeführt und lediglich vernichtet werden. Hier gilt nun, dass dieser Alkohol unentgeltlich bzw. gegen Erstattung der Selbstkosten mit Ausnahme der Materialkosten (also z.B. gegen Erstattung der Transportkosten) für die steuerfreie Verwendung des Alkohols zur Herstellung von Desinfektionsmitteln abgegeben werden kann. Ein Endzeitpunkt für diese vorübergehende Erlaubnis wurde nicht genannt.

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