Mitgliedstaaten dürfen steuerfreien Hausbrand erlauben
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Bis zuletzt war die sogenannte Hausbrand-Regelung für Obstlandwirte umstritten. Der neue Artikel 22 Absatz 8 der Strukturrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unter strengen Voraussetzungen zulassen können, dass Privatpersonen aus Obst vom eigenen Anbau bis zu 50 Liter Obstbrand beziehungsweise vergleichbare Brände wie Tresterbrand steuerfrei herstellen dürfen, sofern dieser Obstbrand selbst, innerhalb der Familie oder mit Gästen getrunken wird.
Voraussetzungen für steuerfreien Hausbrand
Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem eine Registrierungspflicht der Brenngeräte und eine strenge Kontrolle der Produktion und des Verbrauchs. Deutschland wird von dieser Ermächtigung voraussichtlich keinen Gebrauch machen. Was die steuerprivilegierte Herstellung von Obstbränden für den Eigenverbrauch in bestimmten Ländern betrifft, so sieht die geänderte Richtlinie jetzt erstmals auch Sonderregelungen für Polen und Griechenland vor. Die bisherigen Sonderregelungen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien und die Slowakei wurden bestätigt, die genannten Mitgliedstaaten dürfen diese Regelungen jedoch nicht zusätzlich zur Regelung des Artikels 22 Absatz 8 anwenden.
Umsetzung in nationales Recht
Es ist davon auszugehen, dass das federführende Bundesministerium der Finanzen spätestens 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Alkoholsteuergesetzes auf den Weg bringt, um die geänderten europarechtlichen Vorschriften zur Vergällung von Ethylalkohol sowie die neu gefasste Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie (EU) 2020/262 national umzusetzen.
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