Ausnahmeregelungen zu Desinfektionsmitteln verlängert
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Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Desinfektionsmittel nachgefragt. Die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat mit verschiedenen Allgemeinverfügungen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln unter anderem aus Ethanol getroffen. Diese wurden nun verlängert.
Auch die Ausnahmeregelungen des Bundesfinanzministeriums beziehungsweise des Zolls werden entsprechend verlängert.
Seit dem 1. April 2020 können Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer außerhalb ihres Kontingents Alkohol unter Steueraussetzung gewinnen und an Berechtigte zur Desinfektionsmittelherstellung abgeben.
Sie können dieses Verfahren in Anspruch nehmen, indem Sie in Ihrer Abfindungsanmeldung die Gewinnung unter Steueraussetzung durch das Ankreuzen der Option "Der Alkohol soll unter Steueraussetzung gewonnen werden (§ 43 AlkStV)" beantragen und im Feld "Sonstige Anträge und Angaben, Telefon" entweder "Desinfektionsmittel" oder "Desinfektion" vermerken.
Ihre Abfindungsanmeldung muss dem Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen - wie gewöhnlich spätestens 5 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn vorliegen. Sie darf nicht per Telefax oder als E-Mail-Anhang übersandt werden.
Es dürfen ausschließlich Rohstoffe nach § 9 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AlkStG, die in der im Bundesanzeiger bzw. auf unserer Website veröffentlichten Rohstoffliste in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind, verarbeitet werden. Werden andere Rohstoffe angemeldet, wird Ihre Abfindungsanmeldung zurückgewiesen.
Alle relevanten Informationen sind auf der Website des Zolls gesammelt:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Steuern/Alkoholsteuerrechtliche-Regelungen-zur-Desinfektionsmittelherstellung/alkoholsteuerrechtliche-regelungen-zur-desinfektionsmittelherstellung_node.html
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