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Neues Gesetz verabschiedet

Kann der Abmahnwahn eingedämmt werden?

Abmahnungen haben schon bei vielen Direktvermarktern, die im Internet mit einem eigenen Auftritt präsent sind, für Ärger gesorgt. Nachdem sich lange Zeit trotz wiederkehrender Beschwerden aus der Wirtschaft über eine mißbräuchliche Nutzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nichts getan hat, gibt es nun ein Gesetz.
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Springob
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Der Bundestag hat im September 2020 ein Gesetz verabschiedet, dem der Bundesrat im Oktober zugestimmt hat. Das Gesetz soll künftig dem Abmahnmissbrauch einen Riegel vorschieben. Es soll Fehlanreize für Abmahnungen verringern, das Geschäft für Abmahnprofis finanziell uninteressant machen und damit kleinere und mittlere Unternehmen schützen. In der Praxis werden Internetseiten häufig mit speziellen Programmen (sogenannte Crawlern) auf schnell erkennbare Fehler etwa in der Widerrufsbelehrung oder bei Preisangaben durchsucht und dann in standardisierten Abläufen abgemahnt.

Bei den Auswirkungen des Gesetzes muss zwischen abmahnenden Wettbewerbern auf der einen und Abmahnvereinen auf der anderen Seite unterschieden werden. Künftig sollen Mitbewerber (also konkurrierende Händler bzw. Hersteller) die Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen nicht mehr von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten einfordern können. Damit soll ihnen der finanzielle Anreiz für Abmahnungen genommen werden. Auch dürfen bei Abmahnungen durch Wettbewerber künftig keine Vertragsstrafen im Rahmen der Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungen gefordert werden.

Spielraum für Abmahnvereine

Wirtschaftsverbänden (in diesem Zusammenhang gerne auch Abmahnvereine genannt), die bei Abmahnungen von Landwirten, Brennern und Winzern erfahrungsgemäß vorrangig im Spiel sind, bleibt dagegen etwas mehr Spielraum. Sie können ihre durch die Abmahnung entstandenen Kosten weiterhin geltend machen. Zudem haben sie auch künftig die Möglichkeit, zur Beilegung des Streites die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe verbundenen Unterlassungsverpflichtung zu verlangen. Diese soll dann von der Höhe begrenzt werden auf maximal „nur“ noch 1.000 Euro.

Allerdings dürfen die Abmahnvereine ihre Abmahnaktivitäten nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nur noch dann weiterführen, wenn sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ) auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sie nachweisbar aktiv sind und eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern haben. Einige Experten befürchten daher, dass derartige Vereine in diesem Übergangsjahr noch einmal besonderen Elan an den Tag legen, um die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste zu erfüllen.

Die Frage nach den richtigen Stellschrauben

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt soll das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kürze in Kraft treten. Aber erst nach einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren wird sich zeigen, ob der Gesetzgeber bei den richtigen Stellschrauben angesetzt und insbesondere bei den umstrittenen Abmahnvereinen die bestehenden Fehlanreize ausreichend eingedämmt hat. Daraus folgt die unbedingte Empfehlung, sich auch künftig an die rechtlichen Vorgaben für Internetseiten und Webshops zu halten, um unangenehme Folgen zu vermeiden.
 

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