Neue Vorschriften in Kraft getreten: EG-Spirituosen-Verordnung und AGeV
Seit 20. Mai 2008 gelten
sowohl in der EU als
auch ergänzend in Deutschland
neue Vorschriften für
Spirituosen: die novellierte
EG-Spirituosenverordnung
Nr.110/2008 sowie eine geänderte
Fassung der Alkoholhaltige
Getränke-Verordnung
(AGeV).
- Veröffentlicht am
Novellierte Spirituosen-VO
In der novellierten EG-Spirituosenverordnung sind die wichtigsten Definitionen der verschiedenen Spirituosenkategorien, die Ausgangsstoffe für die Spirituosenherstellung, die erlaubten Zusatzstoffe und die Voraussetzungen für geographische Herkunftsangaben europaweit verbindlich festgelegt. Insgesamt sind europaweit 46 Spirituosen-Produktkategorien definiert und geschützt (siehe KB4, 5, 6/08). Der Zusatz künstlicher Süßungsmittel zu Spirituosen und der Zusatz von Aromen zu Bränden und Geisten bleibt verboten. Wodka darf auch künftig wie bisher aus allen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen wie z.B. Getreide, Kartoffeln, Obst, Wein oder Zuckerrohr hergestellt werden. Wird er aus anderen als den traditionellen Rohstoffen Kartoffeln oder Getreide hergestellt, müssen die verwendeten Rohstoffe angegeben werden. Die Bezeichnung „Jägertee“, „Jagertee“ und „Jagatee“ bleiben als geschützte geografische Angabe ausschließlich österreichischen Herstellern vorbehalten. Für vergleichbare in Deutschland hergestellte Produkte wurde die Bezeichnung „Hüttentee“ reserviert. Die Bezeichnungen „Korn“ und „Kornbrand“ sind jetzt anerkannte geografische Herkunftsangaben für Erzeugnisse aus Deutschland, Östereich und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und mussten national neu geregelt werden.
Änderungen der AGeV
Die Verordnung zur Änderung der AGeV hält die materiellrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen der Spirituosen „Korn“ und „Kornbrand“ aufrecht, die bisher unmittelbar im EG-Spirituosenrecht geregelt waren. So ist sichergestellt, dass Korn und Kornbrand, auch künftig in Deutschland nach dem seit 1907 geltenden Reinheitsgebot hergestellt werden darf (Herstellung nur aus dem vollen Getreidekorn der traditionell einheimischen Rohstoffe Roggen, Weizen, Hafer, Gerste und Buchweizen ohne jegliche Zusatzstoffe). Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant baldmöglichst eine Ablöseverordnung zur AGeV, um darin die weiteren für die Durchführung und Ergänzung des EG-Spirituosenrechtes notwendigen Vorschriften festzulegen, insbesondere die jetzt EG-rechtlich vorgeschriebenen technischen Unterlagen für deutsche Spirituosen mit einer anerkannten geografischen Herkunftsangabe. Zu diesen Produkten zählen unter anderem Schwarzwälder Kirschwasser, Steinhäger, Deutscher Weinbrand, Fränkisches Zwetschgenwasser, Blutwurz oder Bärwurz.
Übergangsfristen
Spirituosen, die nicht mehr den Anforderungen des neuen EG-Spirituosenrechts genügen, dürfen noch ein Jahr lang bis zum 20.Mai 2009 nach dem früheren Recht hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
bme
In der novellierten EG-Spirituosenverordnung sind die wichtigsten Definitionen der verschiedenen Spirituosenkategorien, die Ausgangsstoffe für die Spirituosenherstellung, die erlaubten Zusatzstoffe und die Voraussetzungen für geographische Herkunftsangaben europaweit verbindlich festgelegt. Insgesamt sind europaweit 46 Spirituosen-Produktkategorien definiert und geschützt (siehe KB4, 5, 6/08). Der Zusatz künstlicher Süßungsmittel zu Spirituosen und der Zusatz von Aromen zu Bränden und Geisten bleibt verboten. Wodka darf auch künftig wie bisher aus allen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen wie z.B. Getreide, Kartoffeln, Obst, Wein oder Zuckerrohr hergestellt werden. Wird er aus anderen als den traditionellen Rohstoffen Kartoffeln oder Getreide hergestellt, müssen die verwendeten Rohstoffe angegeben werden. Die Bezeichnung „Jägertee“, „Jagertee“ und „Jagatee“ bleiben als geschützte geografische Angabe ausschließlich österreichischen Herstellern vorbehalten. Für vergleichbare in Deutschland hergestellte Produkte wurde die Bezeichnung „Hüttentee“ reserviert. Die Bezeichnungen „Korn“ und „Kornbrand“ sind jetzt anerkannte geografische Herkunftsangaben für Erzeugnisse aus Deutschland, Östereich und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und mussten national neu geregelt werden.
Änderungen der AGeV
Die Verordnung zur Änderung der AGeV hält die materiellrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen der Spirituosen „Korn“ und „Kornbrand“ aufrecht, die bisher unmittelbar im EG-Spirituosenrecht geregelt waren. So ist sichergestellt, dass Korn und Kornbrand, auch künftig in Deutschland nach dem seit 1907 geltenden Reinheitsgebot hergestellt werden darf (Herstellung nur aus dem vollen Getreidekorn der traditionell einheimischen Rohstoffe Roggen, Weizen, Hafer, Gerste und Buchweizen ohne jegliche Zusatzstoffe). Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant baldmöglichst eine Ablöseverordnung zur AGeV, um darin die weiteren für die Durchführung und Ergänzung des EG-Spirituosenrechtes notwendigen Vorschriften festzulegen, insbesondere die jetzt EG-rechtlich vorgeschriebenen technischen Unterlagen für deutsche Spirituosen mit einer anerkannten geografischen Herkunftsangabe. Zu diesen Produkten zählen unter anderem Schwarzwälder Kirschwasser, Steinhäger, Deutscher Weinbrand, Fränkisches Zwetschgenwasser, Blutwurz oder Bärwurz.
Übergangsfristen
Spirituosen, die nicht mehr den Anforderungen des neuen EG-Spirituosenrechts genügen, dürfen noch ein Jahr lang bis zum 20.Mai 2009 nach dem früheren Recht hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
bme
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