Rücknahme der Schutzanträge
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Nach dem bis 8. Juni 2019 geltenden EU-Spirituosenrecht war es noch möglich, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten Anträge auf Registrierung von neuen geografischen Angaben stellen. Als Gründe für die Rücknahme dieser beiden Schutzanträge werden unter anderem das nachlassende Interesse seitens der Brennereiverbände in den Bodensee-Anrainerregionen an einem EU-weiten Schutz dieser beiden Angaben, die nicht abschätzbaren Auswirkungen auf die Verwendung der Angabe "Bodensee" bei anderen Obstbränden und vor allem das Fehlen eines rechtsformalen Schutzes dieser Angaben in der Schweiz genannt.
Das EU-Spirituosenrecht verlangt bei grenzüberschreitenden geografischen Angaben mit Drittstaaten, dass die beantragte geografische Angabe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nach den Rechtsvorschriften des Drittstaates, vorliegend nach den Bestimmungen in der Schweiz, als geografische Angabe geschützt ist. Dies war und ist bis heute nicht der Fall. Die EU-Kommission hat nunmehr schriftlich bestätigt, dass das Eintragungsverfahren nicht weiter verfolgt wird und somit die Akten geschlossen sind.
Erneute Anträge sind möglich
Der Brenerei- und Spirituosenwirtschaft in den drei Bodensee-Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und die Schweiz bleibt es unbenommen, mittelfristig nach den Bestimmungen des neuen EU-Spirituosenrechtes einen neuen Anlauf zur Eintragung dieser Bezeichnungen als neue geografische Angaben oder ggf. auch nur für Teilbereiche z.B. Badischer Bodensee Obstler, Württembergischer Bodensee Birnenbrand, Vorarlberger Bodensee Birnenbrand, zu stellen. Voraussetzung wäre hier allerdings, dass diese Anträge von einer Schutzvereinigung bzw. Schutzgemeinschaft der Brennereiwirtschaft gestellt werden.
Bis auf weiteres ist die Verwendung des Begriffes Bodensee in Verbindung mit Kategoriebezeichnungen wie z. B. Bodensee Obstler oder Bodensee Gin als sonstige geografische Angabe bzw. geografische Bezugnahme unter den Voraussetzungen der EU-Spirituosenverordnung bzw. der Alkoholhaltigen Getränke-Verordnung zulässig.
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