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Abfindungsbrennen

Vorerst keine Erhöhung der Brennkontingente

Der Deutsche Bundestag hat am 4. März 2021 in 2./3. Lesung das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, mit dem auch das Alkoholsteuergesetz geändert wird, verabschiedet.
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Springob
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Die vom Bayerischen Landtag sowie vom Bundesverband der Klein- und Obstbrenner geforderte Erhöhung der jährlichen Brennkontingente für Abfindungsbrenner von 300 auf 500 Liter reiner Alkohol wurde nicht berücksichtigt.

Dem Vernehmen nach soll es allerdings die Zusage des Bundesministeriums der Finanzen geben, dieses Anliegen im Rahmen der nächsten Änderung des Alkoholsteuergesetzes noch einmal zu prüfen. Die Redebeiträge zum 7. Verbrauchsteueränderungsgesetz, mit dem überwiegend geänderte EU-Verbrauchsteuerrichtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, können im Plenarprotokoll 19-215 nachgelesen werden unter https://dserver.bundestag.de/btp/19/19215.pdf .

Formal muss der Bundesrat jetzt noch beschließen, keinen Einspruch gegen das 7. Verbrauchsteueränderungsgesetz einzulegen. Davon dürfte auszugehen sein. Das Beförderungs- und Kontrollsystem verbrauchsteuerpflichtiger Waren, zu denen Alkoholerzeugnisse (Ethylalkohol und Spirituosen) zählen, wird für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union, weiter digitalisiert. So gibt es künftig für die elektronische Abwicklung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der EU die Rechtsfiguren des zertifizierten Versenders und des zertifizierten Empfängers. Im Übrigen wird das geltende Verbot, mit kleinen Destilliergeräten privat für Schauzwecke zu brennen, konkretisiert.

 

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