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Neue EU-Spirituosenverordnung

Rechtliche Änderungen ab 25. Mai 2021

Die neue europäische Spirituosen-Grundverordnung 2019/787 kommt ab 25. Mai 2021 zur Anwendung. Sie bringt auch für die von Klein- und Obstbrennereien vermarkteten Obstbrände, Geiste und Liköre einige Neuerungen mit sich.
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Springob
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Beispielsweise erhöht sich der zulässige Methanolhöchstgehalt für Brände aus Hagebutten (Rosa Canina L.), Speierling (Sorbus domestica L.) und Elsbeere (Sorbus torminalis L.) auf 1.350 g je Hektoliter reiner Alkohol.

Obstbrände sowie andere Spirituosen, denen zur Geschmacksabrundung kein Zucker zugegeben wird, dürfen dies mit der Angabe "dry" oder "trocken" ausloben. Geiste dürfen jetzt auch aus Apfelbeeren bzw. Aronia (Aronia Medik. nom. cons.), Kornelkirschen (Cornus mas) und Traubenkirschen (Prunus padus L.) hergestellt und unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, die im Übrigen den bisherigen Terminus "Verkehrsbezeichnung" ersetzt, vermarktet werden.

Bei Fruchtlikören, für deren Herstellung bisher auch nicht natürliche Aromastoffe zugegeben werden durften (z.B. Apfellikör) ist künftig eine Ergänzung des Begriffs „Likör“ um den Rohstoff „Apfel“ nur noch möglich, wenn der Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel (also Apfelsaft), Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe verliehen wird, wobei nicht natürliche Aromastoffe nur noch ergänzend verwendet werden dürfen, wenn das erforderlich ist, um den Geschmack des Ausgangsstoffs zu verstärken.

Zusammengesetzte Begriffe und Anspielungen

Weitere wichtige Änderungen wird es bei Verwendung von sog. zusammengesetzten Begriffen (Beispiel: Whisky Likör, Gewürz Rum) und sog. Anspielungen (Beispiel: Sahnelikör – verfeinert mit Whisky) geben. So sind zusammengesetzte Begriffe mit dem Wort „Likör“ oder „Cream“ jetzt zulässige rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, so dass die Wiederholung des Wortes „Likör“ in Alleinstellung entfällt. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Spirituose“ im Falle eines „Gewürz Rum“ muss immer im selben Sichtfeld wie „Spirituose“ geschrieben werden. Bei Anspielungen gilt es zu beachten, dass diese ab 25. Mai nur noch halb so groß geschrieben werden dürfen wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, im vorliegenden Beispiel also die Anspielung „Whisky“ bezogen auf das Wort „Likör“ und einmal die alkoholischen Zutaten bezogen auf den Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses in absteigender Reihenfolge wie die Anspielung aufgeführt werden müssen. Ein ausführlicher Fachaufsatz zum neuen Spirituosenrecht folgt in der Juni-Ausgabe.

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