Übergabe von Abfindungsbrennereien
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Bis zum Ende des Branntweinmonopols am 31. Dezember 2017 war das Brennrecht einer Abfindungsbrennerei mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden und damit auf das Grundstück bezogen. Die geforderte Mindestfläche für diesen Betrieb von in der Regel 3 Hektar (Ausnahme: 1,5 Hektar im Falle von Intensivobst oder Weinbau) durfte zulässigerweise auf ein Viertel, also auf 75 Ar oder 37,5 Ar, reduziert werden, ohne dass das Brennrecht erlosch. Der Nachfolger eines solchen verkleinerten landwirtschaftlichen Betriebes konnte diesen einfach übernehmen und die Abfindungsbrennerei weiter betreiben.
Antrag für Nachfolger auch mit verkleinerter Fläche möglich
Das seit 1. Januar 2018 geltende Alkoholsteuerrecht, das an die Stelle des aufgehobenen Branntweinmonopolrechts trat, kennt jetzt nur noch personenbezogene Erlaubnisse zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei. Der Nachfolger eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Abfindungsbrennerei muss innerhalb einer 3-Monatsfrist eine neue Erlaubnis zum Betrieb der Abfindungsbrennerei beantragen. Bisher musste er bei einem verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb wieder eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker, Streuobst, Wiese, Wald) von mindestens 3 Hektar bzw. 1,5 Hektar nachweisen, um die neue Brennerlaubnis zu erhalten. Aufgrund einer Änderung des § 19 Absatz 3 der Alkoholsteuerverordnung, die durch die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) erfolgte und rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft trat, kann jetzt der Nachfolger die Brennerlaubnis mit dem reduzierten Flächennachweis beantragen.
Für Stoffbesitzer sieht jetzt der neue Absatz 3 des § 27 Alkoholsteuerverordnung ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 2021 vor, dass das Hauptzollamt Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer verloren haben, diese Eigenschaft ihnen wiederzuerkennen darf. Bislang gab es hierzu keine rechtliche Möglichkeit.
Alkoholerzeugung unter Steueraussetzung entfällt
Neben diesen für das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen durchaus positiven Änderungen gibt es allerdings ab 1. Januar 2022 auch eine Verschlechterung. Durch die Streichung des § 43 Alkoholsteuerverordnung entfällt für Abfindungsbrennereien die Möglichkeit, Alkohol unter Steueraussetzung herstellen zu dürfen. Die Streichung erfolgte, weil Abfindungsbrennereien diese Möglichkeit nur vereinzelt in Anspruch genommen hatten.
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