Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Geoschutz und Aromen

Neues nationales Recht für Spirituosen

Die am 20. Oktober 2021 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (BGBl. I S. 4683) regelt im neu gefassten § 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung die Zulässigkeit von sogenannten geografischen Bezugnahmen im Spirituosensektor.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Springob
Artikel teilen:

Wie bereits im Newsletter 10/2021 erläutert, differenziert die neue Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 zwischen den im EU-Register eAmbrosia eingetragenen geografischen Angaben (Beispiel: Schwarzwälder Kirschwasser) und den sog. „geografischen Bezugnahmen“ (Beispiele: Berliner Gin, Badischer Tresterbrand). Voraussetzung für die Verwendung ist, dass die Phase der Herstellung, in der die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat, am Ort oder in der Region, der beziehungsweise die in der geografischen Bezugnahme genannt ist, stattgefunden hat. Obstbrände aus dem Schwarzwald oder aus Franken müssen zudem mit Rohstoffen aus den mit der geografischen Bezugnahme genannten Orten oder Regionen hergestellt werden und einen Mindestalkoholgehalt von 40 % vol (Beispiel: Ortenauer Kirschwasser) aufweisen.

Weiterhin ist am 27. Oktober 2021 die neue Aromendurchführungsverordnung (kurz: AromenDV; BGBl. I S. 4723) in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige nationale Aromenverordnung. § 4 Absatz 3 Nummer 1 der AromenDV erlaubt für die Herstellung von Whisky/Whiskey, dass als Ausnahmeregelung der frisch entwickelte Rauch zur Behandlung von Malz auch mit Torf erzeugt werden darf.
 

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren