Fehler bei Abfindungsanmeldungen vermeiden
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Betroffen sind die Papieranmeldungen mit Formular 1221 und die Onlineanmeldungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal. Die unzutreffenden Abfindungsanmeldungen führen zu Zurückweisungen durch das Hauptzollamt Stuttgart.
Stoffbesitzer ist der Anmelder
Beim Stoffbesitzerbrennen ist rechtlich immer der Stoffbesitzer der Anmelder und auch der Steuerpflichtige. Wie in der Vergangenheit, muss deshalb beim Ausfüllen des neuen Papierformulars 1221 ebenfalls der Name und die Anschrift des Stoffbesitzers angegeben werden.
Wird die Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer über das Bürger- und Geschäftskundenportal eingereicht, muss sich der Stoffbesitzer am Portal mit seinen Zugangsdaten anmelden und das Formular 1221 aufrufen. In diesem Fall werden die persönlichen Daten des Stoffbesitzers automatisiert vorbelegt. Die Abfindungsanmeldung im Bürger und Geschäftskundenportal ist immer vollständig auszufüllen. Um das Datum und die Uhrzeit der Roh- und ggf. Feinbrände angeben zu können, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Brennereibesitzer erforderlich.
Meldet sich der Brennereibesitzer am Bürger- und Geschäftskundenportal an und ruft die Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers (1221) auf, werden die Daten der Brennerei vorbelegt. Die Abgabe einer Stoffbesitzeranmeldung mit den Zugangsdaten des Brennereibesitzers ist jedoch unzulässig und führt zur Zurückweisung.