Tipps zur Online-Brennanmeldung
Seit November 2021 gibt es für die Brennanmeldung neue Online-Formulare. Anhand der häufigsten Gründe für Zurückweisungen lassen sich Fehler bei der Anmeldung vermeiden.
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Lange Zeit erwartet und nun doch relativ rasch umgesetzt, kann man bereits seit einigen Wochen die Abfindungsanmeldung direkt online in Stuttgart einreichen.
Voraussetzungen für die Online-Anmeldung
Durch die Einbindung in das Bürger- und Geschäftskundenportal kann man die Brennanmeldung direkt online einreichen. Dazu benötigt man ein Konto beim Bürger- und Geschäftskundenportal und eine Elster-Zertifikatsdatei für Organisationen (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein). Man kann die Formulare aber auch am PC ausfüllen, anschließend ausdrucken und auf dem Postweg, natürlich unterschrieben, einsenden. Die Einreichung der Abfindungsanmeldungen (1219, 1220, 1221) auf dem Postweg steht noch einige Zeit zur Verfügung.
Tipps zum Ausfüllen der Brennanmeldung
Möchte man nicht immer alle Daten neu eingeben, kann man eine sogenannte XML-Datei herunterladen. Diese lädt man beim Ausfüllen der nächsten Brennanmeldung hoch und ändert nur die relevanten Daten, wie Brenntag, Zeit und Rohstoffe. Alles andere bleibt vorausgefüllt.
Die alten Formulare mit der Kennzeichnung 2018 am untersten Rand können nur noch bis 31.12.2021 auf der Homepage des Zolls aufgerufen und verwendet werden. Eine weitere Nutzung ab dem 1.1.2022 führt zu einer Zurückweisung des Brennanmeldung.
Die häufigsten Zurückweisungsgründe vermeiden:
- Die Anmeldung ist nicht 5 Werktage vor Betriebseröffnung eingegangen.
- Bei nicht selbstgewonnenen Rohstoffen fehlt die Angabe zur Art des Lohnbrennens oder Rohstoffe zugekauft.
- Es fehlt die Original-Unterschrift des Anmelders oder die Unterschrift wurde als Kopie vorgelegt.
- Die Verwendung von Sammelbegriffen ist nicht zulässig. Die Rohstoffe sind fruchtgenau anzumelden.
- Die Stoffbesitzernummer fehlt, ist unvollständig oder nicht plausibel.
- Es fehlt die Angabe über Versteuerung oder Steueraussetzung.
- Die Rohstoffbezeichnung fehlt, ist unleserlich oder unvollständig.
- Zu einer oder mehreren Positionen fehlt die Angabe: selbstgewonnen -ja oder nein-
- Die Anzahl der Abtriebe reicht für die Verarbeitung der angemeldeten Rohstoffpositionen nicht aus.
- Rohstoffangaben mit selbstgewonnen "ja" und selbstgewonnen "nein" dürfen nicht auf einer Abfindungsanmeldung stehen.
Die alten Formulare mit der Kennzeichnung 2018 am untersten Rand dürfen nicht mehr verwendet werden. Eine weitere Nutzung führt seit dem 1. Januar 2022 zu einer Zurückweisung des Brennanmeldung.
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