Warnung vor der Abmahnwelle
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Worum geht es? Google Fonts ist ein Web-Verzeichnis von über 1400 von Google bereitgestellten Schriftarten (auf Englisch "fonts"). Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote als auch lokal verwendet werden.
Was ist daran problematisch? Es geht dabei um einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Wenn auf einer Internetseite bestimmte Schriftarten, eben besagte Google-Fonts oder auch Google-Webfonts, benutzt werden, werden diese Schriftarten-Daten oftmals bei jedem Aufruf der Internetseite von den Google-Servern, die in der Regel in den USA stehen, heruntergeladen. Dieser Vorgang ist völlig normal und seit Jahren so etabliert. Da bei diesem Ladevorgang jedoch die IP-Adresse und eventuell weitere personenbezogene Daten des Besuchers der Internetseite an Google und damit außerhalb der EU übertragen werden und hierfür in der Regel keine Zustimmung des Benutzers vorliegt, stellt dies einen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Dieser Verstoß wird nun immer öfter von zwielichtigen Rechtsanwälten zur Abmahnung gebracht.
Die IHK Koblenz hat Informationen veröffentlicht, wie man bei einer Abmahnung reagieren sollte. Zudem besteht die Möglichkeit, die eigene Homepage auf eine Verletzung der DSGVO in Bezug auf Google-Fonts zu überprüfen. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie sofort Ihren Homepage-Entwickler kontaktieren, damit er die notwendigen Veränderungen vornimmt. Dies kann eine Änderung der Schriftart sein oder die Trennung der Remote-Verbindung. Zudem werden weitere Fehler aufgezeigt. Die Information der IHK Koblenz finden Sie hier:
www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/aktuelles/google-fonts-5575216
Auf der Seite von e-Recht24 kann ebenfalls eine Interseite geprüft werden, beschränkt sich aber auf das Thema Google-Fonts: www.e-recht24.de/google-fonts-scanner
Teilweise Entwarnung
Wie der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner von einem Mitgliedsbetrieb erfahren hat, hat das Landgericht Baden-Baden den Spieß herumgedreht und eine einstweilige Unterlassung gegen die Rechtsanwälte erlassen, die massenweise diese Abmahnungen verschicken. Sie haben nun die Möglichkeit bei Erhalt einer Abmahnung nichts zu unternehmen oder die folgendene Stellungnahme an abmahnende Rechtsanwälte zu schicken.
"Sehr geehrte(r) ...,
unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22, fordere ich Sie und Ihren Mandanten auf, es ab sofort zu unterlassen, mich in dieser Angelegenheit erneut zu kontaktieren.
Anderenfalls werde ich gerichtlich vorgehen."
Dies ist möglich, weil es nach dem Urteil des Landgerichtes um eine rechtsmißbräuchliche Verwendung einer Abmahnung geht. Es geht also nicht darum, einen möglichen Rechtsverstoß anzuzeigen, sondern vielmehr darum, damit Geld zu verdienen. Dabei bedient man sich einer Person, die die Internetseiten professionell besucht, den Verstoß feststellt und man dann einen Anwalt mit der Vertretung der Sache zu beauftragt. Dies tut er dann hundertfach. Dies ist aber in Deutschland nicht erlaubt.
Achtung: Dies ändert aber nichts daran, dass der Fehler auf der eigenen Internetseite, sofern er vorhanden ist, behoben werden muss.
Weiterführende Links
Auch die Handwerkskammern und eine Rechtsanwaltskanzlei haben hierzu sehr nützliche Informationen bereitgestellt.
Diese finden Sie unter www.hwk-stuttgart.de/webfonts
sowie unter
www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/google-fonts-abmahnungen-papierkorb-anwalt
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